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Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

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15. Juli 2011 | Wirtschaftsrecht

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat sich in mehreren Beschlüssen mit der Frage befasst, ob und inwieweit

Die Apothekerkammer darf in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben (“Apotheken-Taler”, “Bonus-Taler”) durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel untersagen. Solche Bonusmodelle sind nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur in sehr engen Grenzen möglich.

Die Antragsteller der jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versandapotheken Gutscheine über 1,50 € pro Arzneimittel bzw. 3,00 € pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke “Taler” ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.

Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung.

Einen solchen Verstoß hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bejaht. Es hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGH, Urteile vom 09.09.2010 – I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09) in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” aber zulässig ist. Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen:

Die Gutscheine über 1,50 € bzw. 3,00 € stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden.

Bei den “Talern” ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” handelt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 8. Juli 2011 – 13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11

 

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