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Außengastronomie im Saarland

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22. August 2011 | Wirtschaftsrecht

Speiselokale und Schankwirtschaften im Saarland dürfen ihre Außengastronomie bald täglich eine Stunde länger bis 24 Uhr betreiben.
Die neue, jetzt von der saarländischen Landesregierung beschlossene Regelung verlängert den zulässigen Zeitraum für den Betrieb der Außengastronomie an Werktagen unter der Woche um eine Stunde. Sie gilt in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in besonderen Wohngebieten wie etwa dem Sankt Johanner Markt. Die neue Regelung soll Gastronomen bessere Verdienstchancen bieten und das Freizeitangebot verbessern.

Gleichzeitig sollen Vorschriften zur Lärmimmission garantieren, dass die Flexibilisierung nicht zur Belastung für Anwohner werden. Beibehalten wurde die Befugnis der Gemeinden, durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit wieder bis auf 22 Uhr vorzuverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm geboten ist.

In den übrigen Gebietstypen, also in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten sowie reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, ist das Ende der Betriebszeit für den Außenausschank wieder um eine Stunde vorverlegt worden. Ist eine Belästigung der Nachbarschaft durch den Außenausschank nach 22 Uhr jedoch nicht zu erwarten, hat die Gemeinde die Befugnis, durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit auf Antrag auszudehnen.

 

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