Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Wirtschaftsrecht » Bäderregelung Mecklenburg-Vorpommern

Bäderregelung Mecklenburg-Vorpommern

…drucken  …als pdf-Datei   
12. Juli 2010 | Wirtschaftsrecht

In Mecklenburg-Vorpommern soll zum Monatsende eine neue Bäderverkaufsverordnung erlassen werden. Die Verordnung regelt die Möglichkeiten zur Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten, touristischen Schwerpunktgebieten und den Innenstädten von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg sowie der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund. Die neue Bäderverkaufsordnung ist notwendig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Greifwald die bisherige Bäderverkaufsverordnung mit Urteil vom 7. April 2010 für unwirksam erklärt hat. Das Gericht hatte vor allem moniert, dass die Bäderregelung den Ausnahmecharakter von Einkäufen an Sonntagen nicht angemessen berücksichtigt. Die neue Fassung soll nun diese Entscheidung grundgesetzkonform umsetzen.

Die Öffnungszeiten werden in der neuen Bäderverkaufsverordnung am Sonntag auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt und damit um zwei Stunden reduziert. In 96 Orten und Ortsteilen (vorher 149) können Geschäfte zwischen dem letzten Sonntag im März und Ende Oktober mit Ausnahme der Feiertage öffnen.

Baumärkte, Möbel- und Autohäuser bleiben sonntags landesweit geschlossen. In den Kur- und Erholungsorten sowie den touristischen Schwerpunktgebieten werden zudem die Sortimente auf den regional typischen touristischen Bedarf eingeschränkt. Anbieter sogenannter weißer und brauner Ware, also Hausgeräte, Kühlschränke oder Hifi-Technik und TV-Geräte sind ausgeschlossen, ebenso Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 Quadratmetern.

Die Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund können bis zu 20 Sonntage im Jahr, die Zentren der anderen kreisfreien Städte bis zu 10 Sonntage öffnen. Hierbei gilt aber der Grundsatz, dass der gewerbliche Verkauf höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen darf.

Im Übrigen zeichnen sich die Geltungsbereiche der Bäderverkaufsordnung unter anderem durch folgende Eigenschaften aus:

  1. Das Erscheinungsbild des Ortes ist vom Tourismus geprägt,
  2. besondere touristische Sehenswürdigkeiten,
  3. herausragende kulturelle Einrichtungen,
  4. besonders attraktive Freizeiteinrichtungen,
  5. erhebliche gewerbliche Bettenkapazität und Übernachtungsvolumen, das die Einwohnerzahl um ein Vielfaches übersteigt,
  6. eine erhebliche Anzahl touristisch bedingter Tagesausflüge und
  7. vom tourismustypischen Einzelhandel herausragend geprägt.
Die Bäderverkaufsverordnung soll Ende Juli im Amtsblatt veröffentlicht und zum 1. August wirksam werden. Sie fußt auf § 10 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Wirtschaftsrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: öffnungszeiten bäderregelung • bäderregelung öffnungszeiten • bäder regelung mecklenburg vorpommern • festsetzung von flohmarkt gebühren in neubrandenburg auf privatem grundstück • bäderregelung öffnugnszeiten mecklenburg-vorpommern • sonntags Öffnungszeiten bäderregelung • bäderregelung mv • baederregelung • bäderregelung mecklenburg vorpommern • ladenöffnungszeiten bäderregelung •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang
JuristischeSuche