Betriebsprämie für Betreibergesellschaft
Allein der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung einer Betriebsprämie beanspruchen. Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Betriebsinhaben in diesem Sinne ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Das Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichzusetzen.
Der Begriff des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht inhaltlich dem des Erzeugers nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 266/07






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