Betrug – und Approbationswiderruf

Die strafgerichtliche Verurteilung wegen Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechtfertigt einen Widerruf der Approbation als Arzt.

Betrug – und Approbationswiderruf

Im hie entschiedenen Fall verurteilte das Amtsgericht den Arzt wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Arzt unter dem Vorwand der Beteiligung an einer Privatstation im Krankenhaus F. bei zwei verschiedenen Banken die Gewährung von Darlehen in Höhe von jeweils 200.000 EUR erwirkte und die Auszahlung der Darlehensbeträge an sich unter Vorlage von Rechnungen, die gar keinen realen Hintergrund hatten oder andere Verbindlichkeiten betrafen, veranlasste. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten die Banken keine Auszahlungen veranlasst. Der Vermögensschaden resultierte aus der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche. Dem Arzt sei bewusst gewesen, dass er die durch Täuschung erlangten Darlehen möglicherweise nicht würde zurückzahlen können. Er handelte, um sich aus den Taten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine dauernde Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Gegen den Strafausspruch in der amtsgerichtlichen Entscheidung gerichtete Rechtsmittel hatten letztlich Erfolg. Durch Urteil des Landgerichts wurde für die vom Amtsgericht festgestellten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach Anhörung widerrief der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) mit Bescheid vom 04.10.2013 die ärztliche Approbation des Arztes. Der NiZzA nahm unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen eine Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs an. Ein Arzt, der seine berufliche Stellung zur Gewährung von Darlehen in sechsstelliger Höhe ausnutze, um die Darlehensmittel zweckwidrig zur privaten Zins- und Schuldentilgung zu verwenden, habe sein Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung verspielt. Der Annahme einer Unwürdigkeit stehe nicht entgegen, dass die Verfehlungen nicht den Kernbereich ärztlicher Berufspflichten beträfen. Der Widerruf der Approbation greife auch unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände nicht unverhältnismäßig in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Arztes ein. Die seit der Begehung der Taten verstrichene Zeit habe nicht zur Folge, dass von dem Widerruf abgesehen werden könne. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht billigte den Approbationswiderruf:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt1. An einer solchen Wiedererlangung der Würdigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung2 fehlt es hier aber.

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Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat3. Die hier zu stellenden Anforderungen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.07.20154 wie folgt konkretisiert:

Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel5. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit6 und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung – mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung7 – erachtet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht – „zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft“8; „das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation“9 -.

Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist10, an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist11, ist nicht sachgerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann12. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation zu Tage getretener charakterlicher Mängel erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und nicht eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung und einen damit verbundenen Appell zur Läuterung voraussetzt. Durch eine Anknüpfung an die genannten nachgelagerten Zeitpunkte würde zudem derjenige Betreffende benachteiligt, der eine selbst erkannte Verfehlung freiwillig aufgibt, das Unrecht seines Handelns frühzeitig einsieht und sich ohne behördlichen oder anderen Einfluss um Wiedergutmachung entstandener Schäden bemüht. Denn wenn sein Handeln nicht ausreicht, um die Würdigkeit bis zu einem der genannten nachgelagerten Zeitpunkte wieder zu erlangen, bliebe es in einem nachfolgenden Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation unberücksichtigt. Ein bereits weitgehend oder jedenfalls teilweise absolvierter Reifeprozess würde so ohne jede sachliche Rechtfertigung entwertet. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist, oder an den Zeitpunkt, in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig13. Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich „zum Guten geändert“ hat14. Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber bei Einführung der Erlaubnis nach § 8 BÄO ausgegangen….

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Ein bloßer Zeitablauf allein ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit aber nicht ausreichend15. Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben16. Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte17. In die danach gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen und dabei zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu18. Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.

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Nach diesen Maßgaben hatte der Arzt die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs am 4.10.2013, dem Erlass der Widerrufsverfügung durch den NiZzA, noch nicht wiedererlangt.

Der Arzt hat die strafrechtlich geahndeten gravierenden Verfehlungen außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises als Arzt begangen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist zur Wiedererlangung der Würdigkeit folglich ein Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren zu absolvieren. Besondere individuelle Umstände, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ausnahmsweise eine signifikante Abkürzung des fünfjährigen Reifeprozesses gebieten würden, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Arztes nicht und sind für das Oberverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden und die seitdem offenbar beanstandungsfreie Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vermögen solche Umstände allein nicht zu begründen, zumal der Arzt unter dem Druck der gegen ihn geführten straf- und approbationsrechtlichen Verfahren gestanden hat.

Der danach mindestens zu absolvierende fünfjährige Reifeprozess konnte frühestens mit der Aufdeckung der Verfehlungen durch die geschädigten Banken im Juni 2009 zu laufen beginnen und war folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung durch den NiZzA am 4.10.2013 noch nicht abgelaufen. Soweit der Arzt demgegenüber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt, geht er fehl. Die Rechtmäßigkeit des hier allein streitgegenständlichen Widerrufs der ärztlichen Approbation ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu überprüfen19. Lediglich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Wiedererteilung der Approbation oder dem vorausgehend auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an20.

Der Arzt wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe eine Sanktionierung der begangenen Verfehlungen durch mildere Mittel als einen Widerruf der ärztlichen Approbation zu Unrecht ausgeschlossen. In Betracht komme die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO, die gerade nicht voraussetze, dass die in § 3 BÄO genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation vollständig vorlägen.

Auch diese Einwände setzen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Die Rechtswidrigkeit eines Widerrufs der ärztlichen Approbation kann sich zwar auch daraus ergeben, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit des betroffenen Arztes unverhältnismäßig ist21. Die insoweit auch zu betrachtende Erforderlichkeit eines Entzugs der ärztlichen Approbation zur Erreichung der mit diesem Entzug verfolgten legitimen Ziele wird durch die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis nach § 8 BÄO zu erhalten, aber nicht in Frage gestellt. Diese vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, nach einem Widerruf der ärztlichen Approbation und vor Erfüllung der Voraussetzungen für deren Wiedererteilung sich im ärztlichen Beruf wieder bewähren zu können22, sichert vielmehr die Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Grundrechtseingriffs23.

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Darüber hinaus verkennt der Arzt grundlegend, dass ein Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit nicht repressiv das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren soll, sondern präventiv auf einen Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit gerichtet ist. Dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben24. In Verfahren über den Widerruf einer ärztlichen Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO verhängen die Verwaltungsgerichte mithin nicht eine Sanktion, die sie nach dem Grad der Schwere der vom Arzt begangenen Verfehlungen variieren könnten. Sie überprüfen auf die Anfechtungsklage des betroffenen Arztes vielmehr allein die Rechtmäßigkeit der von der Approbationsbehörde erlassenen Widerrufsverfügung. Ist diese im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung19 rechtswidrig und verletzt sie den betroffenen Arzt in seinen Rechten, erfolgt durch das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Widerrufsverfügung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Von dem so beschriebenen Streitgegenstand ist die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO nicht umfasst. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt die Erteilung einer solchen Berufserlaubnis vielmehr nur in Betracht, wenn die Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO (rechtskräftig) zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Nachfolgend muss ein Antrag auf Wiederteilung der Approbation gestellt worden sein und es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 a.E. BÄO erfüllt sein werden25. Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung der Berufserlaubnis bedarf es einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; maßgeblich ist für diese die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung26.

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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf27. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht28.

Hieran gemessen kommt der vom Arzt aufgeworfenen Frage, ob bereits im Verfahren wegen des Widerrufs einer Approbation eine Berufserlaubnis im Sinne des § 8 BÄO als milderes Mittel in Betracht kommt, eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist, wie zu 1. dargestellt, ohne Weiteres zu beantworten.

Niedersächssiches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2015 – 8 LA 126/15

  1. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015 – 8 LA 26/14 62; vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 38 f.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 – BVerwG 3 B 6.11 9; Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 52[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 – BVerwG 3 B 36.12, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschluss vom 23.07.1996 – BVerwG 3 PKH 4.96 3[]
  4. Nds. OVG, Beschluss vom 29.07.2015 – 8 ME 33/15[]
  5. vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.05.2015 – 8 LC 123/14 57; Nds. OVG, Beschluss vom 10.06.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37[]
  6. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8.05.2013 – AnwZ (Brfg) 46/12 6; Beschluss vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 116/09 9; vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; vom 11.12.1995 – AnwZ (B) 34/95 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit[]
  7. vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R 49[]
  8. so auch BGH, Beschluss vom 8.05.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschluss vom 12.07.2010, a.a.O., Rn. 9[]
  9. Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 32[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.2008 – 1 BvR 3457/08 3; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen[]
  11. vgl. BayVGH, Urteil vom 15.02.2000 – 21 B 96.1637 59; VG Regensburg, Urteil vom 29.07.2010 – RO 5 K 09.240865; VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2009 – W 7 K 09.90 17 und 19; VG Freiburg, Beschluss vom 22.05.2007 – 1 K 1634/06 22[]
  12. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 52; vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 38 f.[]
  13. vgl. hierzu auch kritisch: BVerfG, Beschluss vom 28.08.2007, a.a.O., Rn. 22[]
  14. so auch Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 37[]
  15. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1996 – BVerwG 3 B 44.96, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95[]
  16. vgl. eingehend Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2015 – 8 LA 2/14 29 m.w.N.[]
  17. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012, a.a.O.[]
  18. ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, zuletzt im Urteil vom 11.05.2015, a.a.O., Rn. 56; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 166; BayVGH, Beschluss vom 15.06.1993 – 21 B 92.226 34[]
  19. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 29.07.2015, a.a.O., Rn. 24[][]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2007 – 1 BvR 1098/07 28; Nds. OVG, Beschluss vom 29.07.2015, a.a.O., Rn. 18; Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012 – 4 A 18/11 32 ff.[]
  21. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom19.02.2015 – 8 LA 102/14 33 m.w.N.[]
  22. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drs. V/3838, Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates), Nr. 4; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2007 – 1 K 1634/06 28: „Bewährungserlaubnis“[]
  23. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 14.04.1998 – BVerwG 3 B 95.97, NJW 1999, 3425, 3426; Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2012 – 8 LA 45/11 10; Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z 31; OVG NRW, Beschluss vom 2.04.2009 – 13 A 9/08 12[]
  24. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2015 – 8 LA 2/14 29 m.w.N.[]
  25. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.07.2015, a.a.O., Rn. 17[]
  26. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2007, a.a.O., Rn. 28; Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 32 ff.[]
  27. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.[]
  28. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2010 – 5 LA 342/08 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.[]
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