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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

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12. Juni 2009 | Wirtschaftsrecht

Das Bundeskabinett hat eine “Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung)” beschlossen. Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen danach ab dem 1. Januar 2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Mit der Verordnung werden die Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von flüssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat, für den Strombereich umgesetzt und teilweise noch verschärft.

Die Nachhaltigkeitsverordnung sieht vor, dass flüssige Biomasse, die nach dem EEG vergütet wird, also etwa Rapsöl, Palmöl oder Sojaöl, so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung dann schrittweise auf 60 Prozent angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein.

Auf die Nachhaltigkeitskriterien hatte sich die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien im Dezember 2008 geeinigt. Die deutsche Verordnung nutzt die Spielräume, die die EU den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie insbesondere bei der finanziellen Förderung lässt, und verschärft die Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe, indem sie vorschreibt, dass bereits frühzeitig möglichst hohe Treibhausgaseinsparungen erzielt werden müssen.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

 

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