Blumenverkauf am Sonntag
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg lässt den Blumenverkauf an Sonntagen und Feiertagen zu, weil an diesen Tagen ein besonderer Bedarf in der Bevölkerung an Geschenken besteht.
Das Ladenöffnungsgesetz geht vom Vorhandensein gemischter Betriebe aus und beansprucht für jeden Betriebsteil die Geltung der insofern einschlägigen Vorschriften. Verkaufsstellen halten dann Blumen in erheblichem Umfang feil, wenn sie nach ihrem Angebot die Gewähr dafür bieten, den typischen Bedarf, wie er an Sonn- und Feiertagen anfällt, befriedigen zu können. Dagegen kann für die Frage des erheblichen Umfangs nicht auf ein Verhältnis zu anderen Betriebsteilen abgestellt und etwa verlangt werden, dass ein bestimmter Umsatz des Gesamtbetriebes auf das Blumengeschäft entfällt1.
Ein Verkauf ist nach Sinn und Zweck des Ladenöffnungsgesetzes nur in geschenküblichem Umfang zulässig. Angesichts der Größe der Verkaufsstelle bzw. des bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (hier: Gartencenter) typischen großen, gemischten Angebots muss organisatorisch sichergestellt werden, dass während der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als die geschenkübliche Menge und keine anderen Waren als Blumen/Zubehör verkauft werden.
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 21. September 2010 – 1 K 804/10
- im Anschluss an die Rechtsprechung zum Ladenschlußgesetz, vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.1996 – I ZR 114/94, GewArch 1996, 387↩





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