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Blutspendedienst

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20. Oktober 2009 | Wirtschaftsrecht

Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 117/07

 

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