Buchgeschenk vom Standesamt
Es ist nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben und hierfür von dem Verlag für jedes abgegebene Exemplar einen Betrag (im Streitfall 1,20 €) erhält.
Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich aber daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wettbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt.
Eine solche Vereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig, denn eine solche Vereinbarung verpflichtete das Land Berlin (für ihr Standesamt) nicht zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten.
Für die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2002 abzustellen. Auch wenn sich für den Streitfall in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung weder durch das UWG 2004 noch durch die UWG-Novelle 2008 Änderungen ergeben haben, ist daher die Bestimmung des § 1 UWG in der bis Juli 2004 geltenden Fassung (§ 1 UWG a.F.) maßgeblich.
Zwar kann sich die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 134 BGB aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ergeben. Für die Anwendung des § 134 BGB kommt es jedoch darauf an, ob sich ein gesetzliches Verbot an alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet oder ob es nur für eine Vertragspartei gilt. Sind beide Vertragsparteien Adressaten des Verbots, ist regelmäßig anzunehmen, dass das verbotswidrige Geschäft keine Wirkung entfalten soll1.
Gemäß § 134 BGB können Verträge nichtig sein, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt2. Hieran fehlt es im Streitfall. Das beklagte Land kann seine Vertragspflicht, allen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung das Kochbuch der Klägerin kostenlos zu überreichen, ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erfüllen. Die der Vereinbarung der Parteien immanente Verwendung der amtlich erlangten Informationen über die Identität der Heiratswilligen und der Zusammenhang von Werbung und amtlichem Handeln, indem die Bücher vom Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung als Geschenk überreicht werden, sind bei dem hier vorliegenden Sachverhalt noch nicht unlauter3.
Weder die Verknüpfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstreben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten ist für sich genommen wettbewerbswidrig4. So ist die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für erwerbswirtschaftliche Zwecke wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zulässig angesehen worden, dass die öffentliche Hand amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden5. Ebenso ist die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht bereits deshalb unlauter, weil damit von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, über die nur die Verwaltung aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt. Auch die Anlehnung einer Werbung an staatliche Autorität muss nicht den Charakter einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung haben und ist deshalb für sich genommen nicht ohne weiteres zu beanstanden6.
Für die Verneinung der Unlauterkeit reicht es allerdings nicht aus, dass der Verlag und das Standesamt bei der Buchübergabe nicht dieselbe Zielrichtung verfolgen7. Die Unlauterkeit einer wettbewerblichen Randnutzung öffentlicher Einrichtungen kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Solche Umstände liegen im Streitfall bei der Verteilung des werbefinanzierten Kochbuchs jedoch nicht vor.
Die Werbung ist in dem Kochbuch deutlich als solche erkennbar und nicht etwa mit dem (redaktionellen) Rezeptteil vermischt.
Das Geschäftsmodell der Klägerin – Verteilung der Kochbücher durch den Standesbeamten – verschafft ihr auch keinen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb. Der öffentlichen Hand ist grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung9. Aus der Sicht der Inserenten besteht der wesentliche Vorteil des Produkts darin, dass sie mit der Werbung im „… Kochbuch“ die Zielgruppe der Brautpaare vollständig und ohne Streuverlust erreichen. Zwar könnte der Verlag diesen Vorteil nicht erreichen, wenn er für den Vertrieb seines Buches einen von der amtlichen Tätigkeit des Standesamts unabhängigen Weg wählte. Im Streitfall kann aber nicht angenommen werden, dass sich der Verlag dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sich Konkurrenten des Verlages beim Standesamt vergeblich um entsprechende Werbemöglichkeiten bemüht hätten.
Sofern bei der Werbung von Inserenten für das Kochbuch der Klägerin unter unlauterer Ausnutzung der staatlichen Autorität auf die Vereinbarung der Parteien Bezug genommen worden sein sollte, handelte es sich nicht um eine der Vereinbarung selbst innewohnende Unlauterkeit, sondern um einen Missbrauch im Einzelfall, der keine notwendige Folge der Vertragsdurchführung ist.
Für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist schließlich unerheblich, ob die Buchübergabe im Standesamt gegen Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel und Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (AllA Werbung) verstößt. Danach ist Werbung in Verbindung mit hoheitlichen Handlungen der Verwaltung in jedem Fall unzulässig. Diese Berliner Verwaltungsvorschrift stellt keine Marktverhaltensregel dar, so dass ihre Missachtung durch das Land für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 106/06
- BGHZ 143, 283, 287↩
- BGHZ 110, 156, 175 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urteil vom 14.5.1998 – I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 947 = WRP 1998, 854 – Co-Verlagsvereinbarung; Staudinger/Sack, BGB [2003], § 134 Rdn. 298↩
- vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 – Elternbriefe↩
- vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1970 – I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 – Ärztekammer↩
- BGH GRUR 1971, 168, 170 – Ärztekammer; Urteil vom 22.9.1972 – I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 – Crailsheimer Stadtblatt↩
- vgl. BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe↩
- vgl. BGH GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe↩
- vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 3.13↩
- vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2002 – I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 – Altautoverwertung; BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe↩





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