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Buchsponsoring vs. Buchpreisbindung

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17. Juni 2011 | Wirtschaftsrecht

Wer Bücher verlegt oder importiert, ist nach § 5 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Der Buchhändler – jeder der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft – muss nach § 3 des Gesetzes diesen festgesetzten Preis einhalten, es sei denn, er verkauft gebrauchte Bücher.

Mit dieser gesetzlichen Preisbindung für Bücher hatte sich nun das Landgericht Hamburg zu befassen – und verbot einer Online-Versandbuchhandlung, auf dem Wege eines “Fördermodells” Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen.

Der Antragsteller in dem hier vom Landgericht Hamburg entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren handelt für mehrere Verlage, von denen er beauftragt worden ist, ihre Buchpreisbindung zu “betreuen”. Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie unter anderem Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein “Fördermodell”: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. “Fördertopf” ein. Unternehmen, die Beiträge in den “Fördertopf” eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg verstößt dieses von der Antragsgegnerin entwickelte “Fördermodell” gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde.

Die spitzfindige Argumentation der Hamburger Richter: Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des “Fördermodells” erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den “Fördertopf”, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege.

Bei dem Verfahren vor der Wettbewerbskammer handelte es sich um ein Eilverfahren. Das Aktenzeichen lautet

Landgericht Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – 315 O 182/11

 

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