Das nachgeahmte Ladenregalsystem – und der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz

Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG bilden regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO bezieht sich auf Parteivorbringen tatsächlicher Art; dazu gehört nicht die Beantwortung der Frage, ob das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsysteme für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einzuschränken.

Das nachgeahmte Ladenregalsystem – und der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz

Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nur gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden1. Danach kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen2.

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt3.

Wettbewerbliche Eigenart

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse4. Allerdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen5. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, so können sie entgegen der Auffassung der Revision eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet6. Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen7. Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen8.

Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vornherein abzusprechen. Soweit bei einzelnen Schutzrechten abweichende Anforderungen an die Begründung des Schutzes im Zusammenhang mit technischen Merkmalen gestellt werden9, lässt sich daraus für die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nichts ableiten. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen10.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems aus der Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale, die es deutlich von anderen marktgängigen Systemen für den Ladenbau abhebt. Diese bestehen vorliegend in der spezifischen Form der Konsolen, den mit einer vorderen und rückwärtigen Nut sowie einer abgeschrägten vorderen Blende versehenen Fachböden, der H-Lochung der Säulen und den vier Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile. Soweit bestimmte Gestaltungselemente für sich genommen dem freien Stand der Technik entsprechen, ist die gewählte Kombination technisch nicht notwendig. Das zeigt der Vergleich mit den abweichenden Ausführungen der Mitbewerber. Der von der Beklagten geltend gemachte Kundenwunsch nach Systemteilen, die auch optisch mit dem Produkt der Klägerin kompatibel sind, unterstreicht dessen wettbewerbliche Eigenart. Diese ist schließlich durch eine Verkehrsbekanntheit gesteigert, die sich aus der 40jährigen erfolgreichen Vermarktung und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergibt.

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Damit ist vorliegend die wettbewerbliche Eigenart aus der Kombination der angeführten Merkmale des Regalsystems der Klägerin abgeleitet. Darauf, dass diese Elemente auch eine technische Funktion erfüllen, kommt es nicht entscheidend an. Technisch zwingend ist ihre Verwendung nicht. Eine technische Notwendigkeit zur Übernahme der Gestaltungsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Interesse der Beklagten, ein mit dem Erzeugnis der Klägerin kompatibles Produkt anzubieten. Dieser Wunsch macht die Übernahme der das Regalsystem der Klägerin auszeichnenden Bestandteile nicht technisch zwingend notwendig.

Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nachgeahmten Produkts hinzuweisen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich unabhängig von der Anzahl der Merkmale – von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet.

Für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart gelten auch dann keine strengeren Anforderungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkmalen, sondern aus einer Kombination mehrerer Elemente folgt11.

Zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart kann auch auf Merkmale abgestellt werden, über die nur einzelne und nicht alle Elemente des Regalsystems der Klägerin verfügen. Die Klägerin macht vorliegend Schutz für ein modulares System geltend, das aus verschiedenen, jedoch unselbständigen Einzelelementen besteht und das zu einem Gesamtprodukt zusammengefügt wird. Daher ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nur anhand gemeinsamer, wiederkehrender Merkmale der Einzelteile zu beurteilen. Es kann auch auf die spezifische Form der in Rede stehenden Konsole abstellen, die eine Abschrägung im vorderen Bereich aufweist und über die Vorderseite des Fachbodens hinausragt. Darauf, ob die Klägerin noch weitere Konsolenausführungen anbietet, die nicht über diese Ausgestaltung verfügen, kommt es nicht an.

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Herkunftstäuschung

In dem Anbieten und Inverkehrbringen des Regalsystems der Beklagten liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG.

Es besteht die Gefahr einer Herkunftstäuschung, weil sich den Endabnehmern von Ladenbausystemen bei einer identischen Leistungsübernahme der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten vom selben Hersteller. Die auf den Regalelementen der Beklagten angebrachten Kennzeichen seien nicht geeignet, in der konkreten Kaufsituation die Gefahr von Verwechslungen auszuräumen. Die Kunden nähmen die vor dem Aufbringen der Farbbeschichtung eingeprägten Kennzeichen trotz ihrer Zahl nicht wahr. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof will jedoch eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung nicht bejahen:

Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall12. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Interesse von Abnehmern, vorhandene Regalsysteme der Klägerin zu ergänzen oder zu erweitern, verneint. Es ist weiter bei der Beantwortung der Frage, ob die Herkunftstäuschung vermeidbar ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann13. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen14.

Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen. Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen15. Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen16. Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist17. Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein18.

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Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potentieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem Originalerzeugnis Rechnung tragen. Die Befriedigung eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaut werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wettbewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und daraus folgend die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden19.

Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bislang nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse angewendet hat, sind auch auf Fälle zu übertragen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht. Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist20. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt.

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Besteht ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz- und Erweiterungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Regalsystem der Klägerin einfügen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie auf andere Weise etwa durch die Verwendung von Kennzeichen in der Werbung und auf den Erzeugnissen Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich entgegenwirkt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 24. Januar 2013 – I ZR 136/11 und I ZR 78/11

  1. BGH, Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 Puppenausstattungen; Urteil vom 09.10.2008 – I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 25 = WRP 2009, 76 Gebäckpresse[]
  2. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 18 = WRP 2008, 1510 ICON; Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 48 Modulgerüst II; Urteil vom 12.05.2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 42 Seilzirkus[]
  3. vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE; Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur-Teil[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1999 – I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 Modulgerüst I[]
  6. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 22 Femur-Teil[]
  7. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 Sandmalkasten[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1984 – I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 = WRP 1985, 397 Tchibo/Rolex I; Urteil vom 15.09.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 24 = WRP 2006, 75 Jeans I[]
  9. vgl. etwa zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschluss vom 16.07.2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 30 bis 33 Legostein[]
  10. vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn.19 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 41 – Seilzirkus[]
  11. vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 34 Sandmalkasten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn.09.27[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 – I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 Viennetta[]
  13. BGH, Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 Noppenbahnen; Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 12 = WRP 2009, 1509 Knoblauchwürste[]
  14. vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I[]
  15. vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1968 – I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen; Urteil vom 11.02.1977 – I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484 Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I[]
  17. vgl. BGH, GRUR 1968, 698, 701 Rekordspritzen[]
  18. vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668 Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525 Modulgerüst I[]
  19. BGH, GRUR 2000, 521, 526 Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46 Seilzirkus[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1968 – I ZR 130/66, GRUR 1969, 292, 293 Buntstreifensatin II[]
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DESPERADOS ./. DESPERADO