Die Haftung des Patentanwalts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der um Rat gebetene Rechtsanwalt seinem Auftraggeber eine umfassende und erschöpfende Belehrung. Der Rechtsanwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern. Der konkrete Umfang der Pflichten des Anwalts richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles1. Für die Vertretung durch einen Patentanwalt gilt insoweit nichts anderes. Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten, wie sie für den Rechtsanwalt gelten. Der Patentanwalt übernimmt im Rahmen des Mandats gegenüber dem Mandanten die gleichen Funktionen wie ein Rechtsanwalt. Er wird vom Auftraggeber wie dieser und mit dem gleichen Ziel mit der Wahrung seiner Interessen betraut. In diesem Zusammenhang ist er auch dann, wenn daneben – wie im Streitfall – ein Rechtsanwalt beauftragt ist, der anwaltliche Vertreter, auf dessen Beratung der Mandant vertraut und vertrauen darf2.

Die Haftung des Patentanwalts

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2008 – 6 U 95/07 (rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof3)

  1. vgl. BGH NJW 1995, 449, 450; NJW 1996, 2648, 2649[]
  2. BGH GRUR 2000, 396, 397 – Vergleichsempfehlung I[]
  3. BGH, Beschluss vom 30.08.2010 – X ZR 126/08[]