Nachrichten aus Recht und Steuern

Die Hebamme am Telefon

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13. Januar 2010 | Wirtschaftsrecht

Eine Beratung mittels Kommunikationsmedium (insbesondere telefonische Beratung) durch die Hebamme nach der Gebühr Nr. 230 des Leistungsverzeichnisses der Hebammenvergütungsvereinbarung ist in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unbeschränkt berechenbar.

Einer Abrechenbarkeit der Beratung mittels Kommunikationsmedium (Gebühr Nr. 230) steht nicht entgegen, dass am selben Tag bereits ein Hausbesuch (Gebühr Nr. 180) durchgeführt und berechnet wurde.

Bei Vergütungsstreitigkeit zwischen einer Hebamme und einer Gesetzlichen Krankenkasse können gem. § 61 Satz SGB X in Verbindung mit § 288 Abs. 1, 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen.

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 3. Dezember 2009 – S 18 KR 42/09

 
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Schlagworte für diesen Artikel: vergütung hebammen • "sozialgericht darmstadt" • thema hebammen haftpflichtversicherung •

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