Die quadratische Schokolade – oder: Ritter Sport ist nicht Milka

Es besteht aufgrund der quadratischen Form zweier Schokoladentafeln in einer Doppelpackung, die sich durch eine Perforierung in der Mitte in zwei quadratische Hälften trennen lassen weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Marke „Ritter Sport“.

Die quadratische Schokolade – oder: Ritter Sport ist nicht Milka

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke „Milka“ abgewiesen. Die Beklagte hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift „Milka“. Außerdem war die „lila Kuh“ darauf abgebildet. Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Nachdem das Landgericht Köln der Klage weitgehend stattgegeben hatte, hat die Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.

Der weit überwiegende Teil der Konsumenten erkennt zwar nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das sich auf Verbraucherumfragen stützt, eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter“ oder „Ritter Sport“. Dennoch besteht weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln wird weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet werden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“) wird signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handelt. Die quadratische Grundform der Packungshälften tritt demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend ist. Auch eine Verbraucherumfrage hat ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport“ in Verbindung bringt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30. März 2012 – 6 U 159/11