Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Wirtschaftsrecht » Ehefrauen haben auf ihre Männer zu achten!

Ehefrauen haben auf ihre Männer zu achten!

…drucken  …als pdf-Datei   
18. Januar 2010 | Wirtschaftsrecht

Die Inhaberin eines Telefon- und Internetanschlusses haftet auch für die hierüber vorgenommenen illegalen Musik-Downloads ihres Ehemanns oder ihrer Kinder. So verurteilte jetzt in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln eine Frau aus Oberbayern, 2.380,00 € Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller (EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland) zu zahlen.

Im August 2005 waren, wie spätere Ermittlungen ergaben, vom Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den klagenden Musikfirmen zu. Nachdem die IP Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Dies ließ das OLG Köln aber nicht gelten und erkannte den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. Dabei hat das Oberlandesgericht Köln offen gelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da schließlich ja auch vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema:
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Wirtschaftsrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Institutiones - Juristische Fachbücher

Bisher 1 Kommentar zu diesem Artikel:
Hinterlassen Sie einen Kommentar »

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang