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Eingliederungshilfe für Verwandte

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18. Dezember 2006 | Wirtschaftsrecht

Eine Eingliederungshilfe der Bundesagentur für Arbeit darf nicht mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verwandten geschlossen worden ist, versagt werden. Die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis zwischen Verwandten und Nicht-Verwandten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Aus diesem Grund dürfen Verwandte bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen gegenüber anderen Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Die interne Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Punkt rechtswidrig. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Fuhrunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf seine langzeitarbeitslose Schwester als Bürokraft eingestellt und hierfür einen Eingliederungszuschuss beantragt. Obwohl seine Schwester die Förderkriterien der Bundesagentur erfüllte, wurde sein Antrag abgelehnt. Die Bundesagentur argumentierte, gemäß einer internen Anweisung seien bei der Einstellung und Förderung von Verwandten strengere Kriterien anzuwenden als bei anderen Personen. Dies geschehe, um sogenannte Mitnahmeeffekte zu vermeiden.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil gaben die Darmstädter Richter dem Fuhrunternehmer Recht. Verwandte dürften bei der Einstellungsförderung durch die Bundesagentur nicht gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Mitnahmeeffekte seien bei der Vergabe von Eingliederungszuschüssen immer möglich und im Fall von Verwandten sei deren Gefahr generell nicht größer als sonst. Seien daher die gesetzlich vorgegebenen Förderkriterien erfüllt, könne einem Arbeitgeber der Zuschuss nicht allein deshalb verweigert werden, weil er einen Verwandten einstelle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 11.12.2006 – L 9 AL 148/06

 

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