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Einspeisevergütung bei Fotovoltaikanlagen

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29. Oktober 2008 | Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der – von der Klägerin als “Schutzhütten” bezeichneten – Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.

Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Hühnern 69 solcher Anlagen. Sie vertritt die Auffassung, es handle sich um Solaranlagen, die “ausschließlich auf einem Gebäude angebracht” seien und für die sie deshalb nach § 11 Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstrom beanspruchen könne. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, es handele sich nicht um “Schutzhütten” für die auf dem Gelände gehaltenen Hühner, sondern allein um das Tragwerk für die Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der erhöhten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Tragekonstruktion überdacht worden ist. Das in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis, wonach die Anlage “ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht” sein muss, setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Streit stehenden Fotovoltaikanlagen nicht der Fall. Die Anlagen sind nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr ist das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Fotovoltaikmodule unmittelbar zu tragen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 313/07

 

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