Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs

Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen (squeeze out), verlieren ihre Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht dadurch, dass der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird und ihre Aktien damit auf den Hauptaktionär übergehen.

Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Kläger Aktionäre der Beklagten, die bis zur Umwandlung in eine GmbH im Jahr 2009 eine Aktiengesellschaft war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Dezember 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen (§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG). Dagegen erhoben die Kläger Anfechtungsklagen, die zwischen dem 17. und 21. Januar 2008 beim zuständigen Gericht eingingen und dem Aufsichtsrat der Beklagten am 28. Februar 2008 sowie dem Vorstand am 3. März 2008 zugestellt wurden. Auf Antrag der Beklagten vom 11. Februar 2008, in dem erklärt wurde, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht erhoben worden sei, wurde dieser am 27. Februar 2008 in das Handelsregister eingetragen.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Köln hat den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt1. Auf die Berufung der beklagten Gesellschaft hat das Oberlandesgericht Köln dagegen die Klage abgewiesen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Klagen nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen seien2. Die Kläger hätten infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre Aktionärsstellung vor Zustellung ihrer Klagen verloren, argumentierte das Oberlandesgericht Köln. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seien die Aktien der Kläger ungeachtet der von ihnen bereits eingereichten, aber noch nicht zugestellten Klagen gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG auf die Hauptaktionärin übergegangen.

Der Bundesgerichtshof hat nun auf die Revision zweier Kläger das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben: Ein Kläger ist zwar grundsätzlich nur dann befugt, Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß § 245 Nr. 1 AktG anzufechten, wenn er im Zeitpunkt der (erst) mit der Zustellung erfolgten Erhebung der Klage (noch) Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft ist. Dies gilt aber nicht für die Klage eines Minderheitsaktionärs gegen den squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung, auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95% des Grundkapitals gehören, diesem die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (§ 327a AktG). § 245 Nr. 1 AktG ist vielmehr verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs nicht entfällt, wenn er infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Aktionärsstellung vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Diese Auslegung ist geboten, um den Aktionär nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien zu stellen und um der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen3.

Über die Anfechtung selbst hat der Bundesgerichtshof dagegen noch nicht entschieden, sondern den Rechtsstreit zur Entscheidung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe wieder an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09

  1. LG Köln, Urteil vom 17.10.2008 – 82 O 5/08[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 27.08.2009 – 18 U 177/08[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 BvR 1542/06, ZIP 2010, 571[]