Ausschüttung und Insolvenz einer Treuhand-KG
Wurden bei einer Publikumskommanditgesellschaft, an welcher Fondsanleger mittelbar über Treuhandverträge beteiligt sind, an jene Treugeber Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen, welche die Voraussetzungen der Einlagenrückgewähr (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) erfüllen, so steht einer Abtretung der hieraus resultierenden vertraglichen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin gegen die jeweiligen Treugeber an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft kein Abtretungsverbot nach § 399 BGB entgegen.
Gegen den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters, in den sich der an diesen abgetretene Freistellungsanspruch umwandelt, kann der jeweilige Treugeber nicht mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, welche ihm gegebenenfalls gegenüber der Treuhandkommanditistin zustehen. Denn einer solchen Aufrechnung stünde das Prinzip zwingenden Schutzes entgegen, welchen das haftende Kapital nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB genießt.
Der Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters aus abgetretenem Recht verjährt in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB.
Die Vorschrift des § 172 Abs. 5 HGB greift nur dann zugunsten des jeweiligen Treugebers ein, wenn die maßgeblichen Bilanzen der betreffenden Kommanditgesellschaft – nach Verrechnung mit den jeweiligen Verlustvorträgen – überhaupt Gewinne verzeichnen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18. März 2010 – 14 U 50/09




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