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Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen

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29. Dezember 2008 | Gesellschaftsrecht

In seiner Stellungnahme zur geplanten Umsetzung der europäischen Aktionärsrechterichtlinie hat der Bundesrat zahlreiche Änderungsvorschläge unterbreitet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften verbessern und die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern – unter anderem durch Nutzung von Internet und elektronischer Kommunikation.

Die Länder setzten sich insbesondere für eine effektive Bekämpfung der “räuberischen Aktionärsklagen” ein. Diese dienen häufig dem einzigen Zweck, Beschlüsse der Hauptversammlung zu blockieren, um sich anschließend die Klage teuer abkaufen zu lassen. Auf diesen Missstand hatte der Bundesrat bereits vor einigen Monaten mit einem eigenen Gesetzentwurf hingewiesen.

In seiner heutigen Stellungnahme schlägt er nochmals vor, die Eingangszuständigkeit für Freigabe- und Hauptsacheverfahren auf die Oberlandesgerichte zu verlagern. Auf das Abhilfeverfahren beim Ausgangsgericht könne verzichtet werden. Für Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse soll nach dem Willen der Länder künftig eine Frist gelten. Auch die Nebenintervention bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen müsse eingeschränkt werden.

Die Stellungnahme schlägt zudem vor, die Regelungen über Haftungsausschluss und -beschränkung gleichermaßen auf Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater wie auf Kreditinstitute anzuwenden. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Pflichtinformation im Vorfeld der Hauptversammlung, Sicherheitsstandards bei der elektronischen Kommunikation, die Vollmachtserteilung und das Depotstimmrecht.

 

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