Der eingeschränkte Geschäftsführer

Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.

Der eingeschränkte Geschäftsführer

Nach § 628 Abs. 2 BGB ist ein Vertragspartner, der den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer ist wirksam.Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der GmbH Gesellschaft. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs des Geschäftsführers genügt dafür nicht. Denn die Gesellschaft war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Kompetenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeiten zu entziehen.

Für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass darin – unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsvertrages – kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB liegt1. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen Beschäftigungsanspruch ein. Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach kann die Bestellung der Geschäftsführer „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“ jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließt ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Verbleib im Amt aus. Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Vergütungsansprüche mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 BGB bestehen bleiben. Kündigt der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dagegen fristlos, verliert er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es kommt dann nur ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Da die Gesellschaft jedoch mit der Abberufung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das den Weiterbeschäftigungsanspruch des Geschäftsführers entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden2.

Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine – wie hier – weitgehende Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers werden allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Bedenken geltend gemacht3. Danach sollen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die körperschaftsrechtlichen Regelungen – wie dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung – widersprechen und deshalb keinen Unterlassungs- oder Erfüllungsanspruch des Geschäftsführers begründen können, schuldrechtlich wirksam bleiben und damit nicht nur ein Recht zur fristlosen Kündigung, sondern auch einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigen können. Das wird unter anderem mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet.

Ob dem zu folgen ist oder ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abberufung gegebenenfalls – wie es das Berufungsgericht getan hat – auf den Fall einer Beschränkung der Zuständigkeiten des Geschäftsführers übertragen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn die Beschneidung der Kompetenzen des Geschäftsführers war nicht nur auf der gesellschaftsrechtlichen, sondern auch auf der Ebene des Anstellungsvertrages nicht pflichtwidrig. Jedenfalls deshalb konnte dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB auslösen.

Weder dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers noch der Satzung der GmbH lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung der Kompetenzen des Geschäftsführers in der von der GmbH vorgenommenen Art unzulässig war.

Ein unzulässiger Ausschluss des Geschäftsführers von jeder Geschäftsführungsbefugnis liegt nicht vor. In dem Anstellungsvertrag ist weder eine Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen noch eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung – im Rahmen ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis – die Zuständigkeit mehrerer Geschäftsführer abweichend von dem Vertrag regeln kann und dass sie eine Geschäftsordnung erlassen kann. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen – mit umfangreicher Beispielsliste – bedarf es nach dem Vertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Beispielsliste kann zudem verlängert werden. Damit waren auch einschneidende Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers nicht vertragswidrig.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des Anstellungsvertrages, wonach die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer – mit seinem Einverständnis – andere Aufgaben innerhalb des Konzerns zuweisen kann, wenn diese Tätigkeiten nicht wesentlich von dem bisherigen Tätigkeitsfeld abweichen und die Übernahme zumutbar ist. Diese Regelung bezieht sich allein auf den möglichen Einsatz des Geschäftsführers bei anderen Konzerngesellschaften. Im Übrigen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass ein Einverständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt wird, das bei den übrigen Bestimmungen gerade nicht verlangt wird.

Der Geschäftsführer hatte auch kein satzungsmäßiges Sonderrecht auf eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Geschäftsführertätigkeit. Zwar ist ein derartiges Sonderrecht in der Satzung vom 17.09.1997 eingeräumt worden. Dieses Sonderrecht ist aber durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf den neuen Gesellschafter R. weggefallen. Zum einen können Sonderrechte zur Geschäftsführung nur zugunsten von Gesellschaftern begründet werden4, und der Geschäftsführer ist seit der Übertragung seiner Geschäftsanteile auf die R. nicht mehr Gesellschafter der GmbH. Zum anderen ist jedenfalls durch § 9 Abs. 1 des Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrages vom 27.06.2006 zwischen der R. und dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau klargestellt, dass das Sonderrecht nicht fortbestehen sollte. Denn darin heißt es, die Verkäufer verpflichteten sich, der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre als Geschäftsführer zu den Bedingungen des am selben Tag geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages zur Verfügung zu stehen. Von einem Recht oder gar Sonderrecht ist weder dort noch in dem Anstellungsvertrag die Rede.

Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Revision, die neue Geschäftsordnung der GmbH verstoße gegen ein „Geschäftsverteilungsverbot“, weil darin der Geschäftsführer von grundlegenden, einer Ressortzuweisung nicht zugänglichen Geschäftsführungsaufgaben enthoben worden sei.

Dabei kann offen bleiben, ob es derartige Kernaufgaben der Geschäftsführer gibt, die sich einer Ressortverteilung entziehen5. Von solchen Kernaufgaben war der Geschäftsführer nämlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist in der Geschäftsordnung nur von „federführender“ Behandlung grundsätzlicher Fragen durch den neuen Geschäftsführer B. die Rede. Das heißt nicht, dass der Geschäftsführer insoweit keinerlei Kompetenzen mehr gehabt hätte.

Allerdings ist auch angeordnet worden, dass B. gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt sei. Eine solche Anordnung mag im Normalfall bedenklich sein, weil die davon betroffenen Geschäftsführer dadurch zu bloßen Befehlsempfängern des weisungsbefugten Geschäftsführers werden. Hier besteht aber die Besonderheit, dass B. in der fraglichen Zeit zugleich Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Alleingesellschafterin R. war und daher schon deshalb das Recht hatte, dem Geschäftsführer – auch ins Einzelne gehende – Weisungen zu erteilen6. Soweit gesellschaftsrechtlich kein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung besteht – etwa im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführer im Insolvenzfall, gilt das auch für das Weisungsrecht auf der Geschäftsführerebene.

Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung, die Maßnahmen der GmbH seien eine Schikane im Sinne des § 226 BGB und jedenfalls deshalb nach § 628 Abs. 2 BGB vertragswidrig. Angesichts der festgestellten Umsatzrückgänge und der bereits erfolgten Abmahnung kann von Schikane keine Rede sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 76/11

  1. BGH, Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 146/02, ZIP 2003, 28, 29[]
  2. zum Nachrang des Anstellungsverhältnisses s. auch BGH, Urteil vom 10.05.2010 – II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 7; Urteil vom 11.10.2010 – II ZR 266/08, ZIP 2011, 122 Rn. 7; Bauer/Diller/Krets, DB 2003, 2687 ff.; Haase, GmbHR 2003, 102 ff.; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 38 Rn. 68; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 239; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2012, § 628 Rn. 38a; MünchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl., § 628 Rn. 57 f.; a.A. für den Fall der unterbliebenen Bestellung zum Geschäftsführer BAG, NZG 2002, 1177, 1179 f.[]
  3. OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 288; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 115; MünchHdB-GesR III/Marsch-Barner/Diekmann, 3. Aufl., § 43 Rn. 7; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 16; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 149; im Grundsatz auch Fleck, ZGR 1988, 104, 125 f.[]
  4. vgl. Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 113; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rn. 10; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 26, 45[]
  5. so Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 15[]
  6. vgl. Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38[]