GbR – und der Austausch aller Gesellschafter

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft1 unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.

GbR – und der Austausch aller Gesellschafter

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einer Personenhandelsgesellschaft alle Gesellschafter gleichzeitig durch Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile aus der Gesellschaft ausscheiden und an ihre Stelle die Erwerber der Gesellschaftsanteile treten können, ohne dass dadurch der Fortbestand der Gesellschaft berührt wird1. Dies hat in der Literatur allgemeine Zustimmung gefunden2.

Für die – als rechtsfähig anerkannte – (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nichts anderes gelten3.

Der Gegenansicht ist zwar zuzugeben, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist, die Namen der Gesellschafter eine bedeutsame Identifizierungshilfe sind (siehe auch § 47 Abs. 2 S. 1 GBO). Gleichwohl ist auch in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gesellschafterwechsel bei identischem Fortbestand der Gesellschaft nach allgemeiner Ansicht möglich4, obwohl jeder Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter die Funktion des Gesellschafterbestandes als Identifizierungshilfe im Rechtsverkehr beeinträchtigen kann.

Eine quantitative Begrenzung des Gesellschafterwechsels auf ein noch zulässiges Maß lässt sich nicht sinnvoll vornehmen. Schon deshalb kann auch ein vollständiger Austausch des gesamten Gesellschafterbestandes nicht untersagt werden, der je nach Lage des Falles keine erheblich größere Irritation des Rechtsverkehrs hervorrufen muss als der Wechsel eines (großen) Teils der Gesellschafter. Im Übrigen bleibt es Aufgabe der (neuen) Gesellschafter, mögliche Zweifel an dem identischen Fortbestand der Gesellschaft auszuräumen.

Weiterlesen:
Die beendete stille Gesellschaft - und die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 446/13

  1. BGH, Urteil vom 08.11.1965 – II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231[][]
  2. s. nur Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 222; Oetker/Weitemeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 65; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 69[]
  3. vgl. dazu MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 23, 26; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 719 BGB Rn. 13[]
  4. vgl. nur BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 345; MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 17 ff.[]