Schadensersatz – und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft

Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließt einen Anspruch des Gesellschafters auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus.

Schadensersatz – und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft

Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist1.

Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden können, muss gegebenenfalls die Gesellschaft darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Gesellschafter gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar.

Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Gesellschafters dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.

Weiterlesen:
Einschränkungen des Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltender Personengesellschaften

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2014 – II ZR 236/13

  1. BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.[]