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Verjährung des Erstattungsanspruchs beim Eigenkapitalersatz

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4. August 2011 | Gesellschaftsrecht

Der Anspruch auf Erstattung des Wertes einer Gesellschaftersicherheit nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln verjährt gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG in fünf Jahren. Auf diesen Anspruch ist § 146 InsO auch dann nicht anwendbar, wenn zugleich der Tatbestand des § 32b GmbHG aF erfüllt ist.

Dabei kann im entschiedenen Fall offen bleiben, ob die für den Anspruch aus § 32b GmbHG geltende zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GmbHG aF abgelaufen ist1. Denn jedenfalls der parallele Anspruch nach den so genannten Rechtsprechungsregeln verjährt in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 5 GmbHG in fünf Jahren. Insoweit findet § 146 InsO keine Anwendung2.

Die fünfjährige Verjährungsfrist hat im entschiedenen Fall erst mit dem Freiwerden des Grundstücks der Beklagten aufgrund der Verwertung der Gesellschaftssicherheiten in der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2004 begonnen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2011 – II ZR 106/10

  1. für einen Verjährungsbeginn erst nach Insolvenzeröffnung bei – wie hier – Verwertung der Gesellschaftssicherheiten erst während des Insolvenzverfahrens: von Gerkan, Festschrift Ulmer, 2003, S. 1293, 1301 f.
  2. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., §§ 32a, 32b Rn. 84; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. § 32b aF Rn. 5 f.; ebenso für die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO: BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 151/92, BGHZ 123, 289, 294; Beschluss vom 20.12.1993 – II ZR 94/93, ZIP 1994, 31

 

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