Vollstreckungsabwehrklage einer GbR

Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.

Vollstreckungsabwehrklage einer GbR

Die Gesellschafter sind nicht prozessführungsbefugt.

Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von „dem Schuldner“ zu erheben. Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist1. Die Erhebung der Klage durch den richtigen Gesellschafter, den Vollstreckungsschuldner, betrifft die Prozessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung2.

Vollstreckungsschuldnerin und damit zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage befugt ist hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Es kommt auch nicht in in Betracht, dass auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts3 ein Aktivprozess der Gesellschaft weiterhin von den Gesellschaftern „als GbR“ geführt werden könne. Die damit wohl verbundene Vorstellung, die Gesellschafter könnten in Streitgenossenschaft auf das Gesamthandsvermögen bezogene Prozesse führen, trifft nicht (mehr) zu. Vielmehr ist in derartigen Rechtstreitigkeiten grundsätzlich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richtige Partei4, sofern nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft – etwa im Wege der actio pro socio oder anderweitig als Prozessstandschafter – gerichtlich geltend machen können. Aus der grundlegenden BGH-Entscheidung vom 29.01.20015 ergibt sich ersichtlich nichts anderes.

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Die bei einer von allen Gesellschaftern erhobenen Klage ggf. in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer einfachen Rubrumsberichtigung, wenn die Auslegung der Klage ergibt, dass sie von der Gesellschaft erhoben worden ist und die Benennung der Gesellschafter (nur) der Bezeichnung der Gesellschaft dienen soll, bestand im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall schon deshalb nicht, weil über die Identität und Zusammensetzung der Gesellschaft gestritten wird.

Mangels hinreichend klarer Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, dass die Gesellschafter – stillschweigend – in gewillkürter Prozessstandschaft Einwendungen der GbR geltend machen. Im Übrigen ist eine gewillkürte Prozessstandschaft bei einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht statthaft6.

Aus Treu und Glauben kann eine Prozessführungsbefugnis der Gesellschafter ebenfalls nicht hergeleitet werden.

Die Gesellschafter können die Klage als Vertretungsberechtigte namens der GbR erheben, sofern sie deren Gesellschafter sind. Die Erwägung, die Gesellschafter müssten sich nicht auf eine Klage namens der Gesellschaft verweisen lassen, weil dann abermals zweifelhaft gewesen wäre, ob sie tatsächlich Gesellschafter geworden sind, ist verfehlt. Vielmehr wäre in einem solchen von der Gesellschaft geführten Rechtsstreit zwischen den dortigen Parteien die (Vor)Frage zu klären, ob die Gesellschaft durch die Gesellschafter als ihre Gesellschafter wirksam vertreten ist. Zwar kann die Frage nach dem Gesellschafterbestand zugleich auch Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denjenigen sein, die die Gesellschafterstellung für sich in Anspruch nehmen. Diesem Rechtsstreit ist aber schon deshalb keine allgemeinverbindliche Klärung dieser Frage vorbehalten, weil ein Urteil gemäß § 325 ZPO grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Prozessparteien Rechtskraftwirkung entfaltet7.

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Der Nachweis ihrer Gesellschafterstellung kann den Gesellschaftern nicht aus Billigkeitserwägungen erlassen werden. Die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Gesellschafterstellung für die Befugnis genügen zu lassen, gegen einen die Gesellschaft betreffenden Vollstreckungstitel – unbeschadet der Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes – im Klagewege vorzugehen.

Auch die akzessorische Gesellschafterhaftung, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung der §§ 128, 129 HGB unterliegen, bietet keine tragfähige Begründung dafür, den Gesellschaftern die Prozessführungsbefugnis für eine von der Gesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zuzubilligen. Dies folgt schon daraus, dass aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel nicht gegen die Gesellschafter vollstreckt werden kann (§ 129 Abs. 4 HGB) und dass den Gesellschaftern unbeschadet der aus § 129 Abs. 1 HGB folgenden Rechtskraftwirkungen eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils die von der Gesellschaft abgeleiteten Einwendungen erhalten bleiben, mit denen die Gesellschaft nicht ihrerseits präkludiert ist (§ 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO) und auf die sie somit eine Vollstreckungsabwehrklage allein stützen könnte8.

Ferner greift der nach § 129 Abs. 1 HGB grundsätzlich bestehende Einwendungsausschluss nicht, wenn der Gläubiger mit den Vertretern der Gesellschaft kollusiv zusammengewirkt hat oder wenn ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, weil die Gesellschaft in dem gegen sie geführten Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war9.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 446/13

  1. BGH, Urteil vom 25.09.2006 – II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9; Urteil vom 05.06.2012 – XI ZR 173/11 18 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 10.12 2013 – XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; K. Schmidt/Brinkmann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 44; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 9; a.A. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 767 Rn. 21: Frage der Aktivlegitimation[]
  3. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 718 Rn. 44 a.E.[]
  5. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356 f.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 10.12 2013 – XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; Preuß in BeckOK ZPO, § 767 Rn. 34a; anderes gilt für die gesetzliche Prozessstandschaft des Miterben, der im Wege der Vollstreckungsgegenklage Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend macht – BGH, Urteil vom 05.04.2006 – IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150 Rn. 7 ff.[]
  7. vgl. nur BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 7[]
  8. BGH, Urteil vom 03.04.2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 7; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 12[]
  9. BGH, Urteil vom 11.12 1995 – II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11, 18[]
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