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Glücksspielrechtliches Internetverbot in Bayern

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10. Mai 2011 | Wirtschaftsrecht

Das glücksspielrechtliche Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort.

So befand jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass das Internetverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auch weiterhin gilt. Demgemäß hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegen zwei Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns gerichtete Untersagungsverfügungen, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln, als rechtmäßig angesehen. Die auf die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft blieben somit erfolglos.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste. Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 1. April 2011 – 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589

 

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