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Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten

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20. Januar 2009 | Wirtschaftsrecht

Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb “bei Auftragserteilung” im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.

BundesgerichtshofAr, Versäumnisurteil vom 27. November 2008 – VII ZR 211/07

 

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