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IHK-Beiträge

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1. Oktober 2010 | Wirtschaftsrecht

Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen die Kammerbeiträge wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidungen.

Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG und 6 A 10284/10.OVG

 

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