Illegale Musikdownloads – und die Haftung der Eltern

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben1.

Illegale Musikdownloads – und die Haftung der Eltern

Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Tonträgerherstellerinnen geklagt. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden zu bestimmten Tagen im Jahr 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde der hier in Anspruch Genommene als Inhaber der dem IP-Adressen zugewiesenen Internetanschluss benannt. Die Tonträgerherstellerin sah hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließ den Anschlussinhaber durch Anwaltsschreiben abmahnen und nahm ihn sodann gerichtlich auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Internetanschluss von der Mutter, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Mutter nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Mutter wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Klage weitgehend stattgegeben2. Die Berufung der Mutter ist vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen erfolglos geblieben3. Das Oberlandesgericht Köln hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Mutter als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass den Tonträgerherstellerinnen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.

Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Dezember 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23.06.1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die Tonträgerherstellerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt4. Dagegen erhebt die Mutter keine Rügen.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Tonträgerherstellerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Tonträgerherstellerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musiktitel ausgewiesen, die nach dem Vortrag der Tonträgerherstellerinnen vom Internetanschluss der Mutter mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ am 17.12 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Mutter keine Rügen erhoben.

Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist5.

Entgegen der Ansicht der Mutter hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Tonträgerherstellerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch die Mutter nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Tonträgerherstellerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es jedoch davon ausgegangen, dass den von den Tonträgerherstellerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph. Medienkatalog eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt und ein pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation deshalb nicht ausreicht. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern6.

Die Mutter rügt ohne Erfolg, entgegen der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den Dateifragmenten, die über die Tauschbörse übermittelt würden, nicht um urheberrechtsschutzfähige Werke. Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer der Mutter Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat – bei verständiger Würdigung seiner Entscheidungsgründe – eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Mutter die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar7. Soweit die Mutter außerdem geltend macht, es sei nicht festgestellt worden, dass im Streitfall vollständige Dateien hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird8.

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Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 17.12 2007 um 20.12 Uhr vom Internetanschluss der Mutter durch deren Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Die dagegen von der Mutter erhobene Rüge, aufgrund des Vortrags der Mutter zu Fehlern in der Protokollierung und Zeiterfassung der IP-Adresse könnten die Tonträgerherstellerinnen die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht auf die von ihnen zur Akte gereichten Screenshots stützen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern wie das Landgericht – angenommen, dass die Rechtsverletzung aufgrund des Geständnisses der Tochter der Mutter feststeht. Soweit sich die Mutter gegen die Echtheit und Authentizität der von den Tonträgerherstellerinnen eingereichten Screenshots wendet, hat sie zudem keine zulässige Muttersrüge erhoben (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Mutter legt nicht dar, dass die Mutter in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tochter der Mutter die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Dies ergebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ohne Erfolg macht die Mutter geltend, einer Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls stehe der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) entgegen.

Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt9. Diese Grundsätze sind im Streitfall beachtet worden. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt. Es hat außerdem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter der Mutter als Zeugin vernommen und diese bei ihrer Vernehmung bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.

Die Mutter rügt ferner vergeblich, die Aussage der Zeugin sei nicht verwertbar, weil sie allenfalls über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Nr. 1 ZPO, nicht aber über das ihr gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Tochter der Mutter aus persönlichen Gründen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin vor dem Landgericht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der Mutter belehrt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern „§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO“ angeführt hat. Dem Berufungsgericht ist dabei ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Eine Belehrung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lässt sich auch dem Protokoll der landgerichtlichen Beweisaufnahme entnehmen (§ 165 ZPO). Dort ist festgehalten, dass die Zeugin die Tochter der Mutter ist und sie nach besonderer Belehrung aussagebereit war. Wörtlich heißt es dort nach den Angaben zum Namen, Alter, Beruf und Wohnort: „Ich bin die Tochter der Mutter, nach besonderer Belehrung aussagebereit.“

Entgegen der Ansicht der Mutter steht der Verwertung des polizeilichen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die Frage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nichts sagen wollte. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt – anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO – die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus10.

Die Mutter ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

Die Mutter war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre damals 14jährige und damit minderjährige Tochter verpflichtet (§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt11.

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Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Landgericht habe eine Belehrung der Tochter der Mutter nicht festzustellen vermocht. Ebenso wenig sei erwiesen, dass eine Belehrung fruchtlos geblieben wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der Mutter nicht erinnern, vor der Nutzung des Internets mit ihrer Mutter überhaupt über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Ihr sei deswegen so die Tochter in ihrer Aussage gar nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es diese überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und Internet nutze.

Ohne Erfolg rügt die Mutter, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Mutter gemäß § 448 ZPO nicht verneinen dürfen.

Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist12. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht13.

Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, eine Vernehmung der Mutter sei nicht geboten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der von der Mutter nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Mutter vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen.

Soweit sie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ aufgestellt habe, ergibt sich daraus keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des Internets überhaupt mit ihrer Mutter über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der Ansicht der Mutter entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Belehrung und einem Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen bereits deshalb auszugehen ist, weil die Mutter dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Mutter außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausreichende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsanwälte der Mutter bereits in der Antwort auf das Abmahnschreiben der Tonträgerherstellerinnen darauf hingewiesen hätten, die Mutter habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das Internet zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die Tatsache lediglich behauptet wird14.

Die Mutter wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Tonträgerherstellerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.

Soweit die Mutter geltend macht, die Tonträgerherstellerinnen hätten ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung eines konkreten ihnen entstandenen Schadens darlegen müssen, verkennt sie, dass die Tonträgerherstellerinnen gerade nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Tonträgerherstellerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können15.

Zu Unrecht rügt die Mutter, diese Berechnungsart sei nicht anzuwenden, weil die Tonträgerherstellerinnen erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines Filesharing-Modells zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die – fiktive – Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre16.

Ohne Erfolg macht die Mutter geltend, die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheide aus, weil der Gedanke vorliegend keine Rolle spiele, dass der Verletzer, der ein Schutzrecht ohne Genehmigung in Anspruch genommen habe, nicht privilegiert werden dürfe. Im Streitfall sei die Mutter nicht Verletzerin, sondern lediglich Störerin, und könne deshalb nur im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Mutter haftet nicht lediglich als Störerin. Sie ist vielmehr als Täterin für die schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) verantwortlich. Grundlage für den nach dieser Bestimmung zu leistenden Schadensersatz ist die durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Rechtsgutsverletzung. Im Streitfall ist dies die Verletzung des den Tonträgerherstellerinnen als Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Die für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte17, gilt deshalb uneingeschränkt für den im Streitfall eingreifenden Schadensersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB.

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Entgegen der Ansicht der Mutter hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen18. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu19. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Muttersgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat20. Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tonträgerherstellerinnen von der Mutter einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen kann.

Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0, 50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Mutter keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.

Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Entgegen der Ansicht der Mutter ist diese Annahme nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht hat vielmehr – mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens – zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung21 sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg22 Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde23. Entgegen der Ansicht der Mutter ist es angesichts des im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geltenden weiten Schätzungsermessens nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen. Soweit die Mutter ferner geltend macht, es sei möglich zu ermitteln, welche Nutzer auf das konkrete Angebot hätten zugreifen können, stützt sie sich erneut in unzulässiger Weise auf erstmals in der Muttersinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Mutter hat nicht dargelegt, dass die Mutter entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.

Anders als die Mutter meint, steht der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen nicht der Umstand entgegen, dass im Streitfall auch deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Mutter bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern außerhalb von Deutschland ausschließt.

Soweit die Mutter geltend macht, der vom Berufungsgericht pro streitbefangenem Musiktitel angesetzte Betrag von 200 € sei angesichts des Umstands, dass hier Schadensersatz für 15 Musiktitel verlangt werde, offensichtlich deutlich übersetzt, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetrages in Höhe von 200 € je Musikaufnahme hält sich bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten24.

Das Berufungsgericht hat zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich sind. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand25.

Ohne Erfolg macht die Mutter geltend, das Berufungsgericht habe das höchstmöglich übertragbare Datenvolumen des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie die durchschnittlichen Dateigrößen von Musikstücken außer Acht gelassen. Mit diesem Vorbringen ist die Mutter in der Muttersinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Mutter legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Mutter zu den technischen Kapazitäten des von ihr 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.

Die Mutter macht ferner vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass angesichts der Anzahl von mindestens 250.000, möglicherweise auf 500.000 zu schätzenden jährlichen Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Abgesehen davon, dass sich die Mutter wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Muttersinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Die Mutter geht unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt dabei, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird26.

Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass die von der Mutter angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming-Angebote keinen adäquaten Maßstab zur Bemessung eines fiktiven Lizenzschadens für Filesharing-Angebote darstellen. Zum einen handele es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen lägen dem Geschäftsmodell der Streaming-Dienste wie etwa Spotify oder Simfy gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen und Kalkulationen zugrunde. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, es setze sich inzwischen die Auffassung durch, dass wirtschaftlich betrachtet die Nutzung von illegalen Filesharing-Netzwerken am ehesten mit der legalen Nutzung von Streaming-Diensten vergleichbar sei, nach Einschätzung von Branchenexperten habe das Streaming inzwischen den Filesharing-Sektor gewissermaßen als legale Alternative ersetzt, setzt die Mutter lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung durch die Vorinstanzen.

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Das Berufungsgericht hat den Tonträgerherstellerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 952, 32 € zugesprochen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 12.03.2008 ist die am 1.09.2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09.10.2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar27.

Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand28. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Mutter hat gemäß § 832 Abs. 1 BGB dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt hat.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen29. Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden30. Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht31. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird32. In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen33. Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen34. Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen35.

Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Tonträgerherstellerinnen. In dieser wurde der Mutter vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 407 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 17.12 2007 um 20:12:46 Uhr über seinen Internetanschluss (IP-Adresse “ „) zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner – von der Mutter nicht beanstandet – festgestellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Tonträgerherstellerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Mutter der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um die Mutter in den Stand zu setzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen – etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes – konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Tonträgerherstellerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre die Mutter nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Tonträgerherstellerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Mutter nicht geltend gemacht, dass die Mutter solche Zweifel gehabt und die Tonträgerherstellerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

Der Berechtigung der Abmahnung steht nicht entgegen, dass die Formulierung in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf gerichtet ist, die Mutter selbst möge es unterlassen, geschütztes Musikrepertoire ohne Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen. Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von § 677 BGB nicht in Frage stellen, weil die Tonträgerherstellerinnen schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren36.

Ohne Erfolg rügt die Mutter, der Ersatz des von den Tonträgerherstellerinnen geforderten Rechtsanwaltshonorars sei nicht geschuldet, weil die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den Tonträgerherstellerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen.

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Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt; vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen37. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Tonträgerherstellerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren38.

Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Tonträgerherstellerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1, 3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Mutter ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tonträgerherstellerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit die Mutter gemutmaßt habe, die Tonträgerherstellerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe sie dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Mutter habe keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Tonträgerherstellerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten.

Dagegen macht die Mutter vergeblich geltend, es dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein, dass sich die Abmahnkanzleien bei Aufnahme von Verhandlungen mit den von den angeblichen Urheberrechtsverletzern eingeschalteten Rechtsanwälten regelmäßig auf Vergleiche einließen und dass ihr Vorgehen hierauf ausgerichtet sei. Mit diesem Vorbringen stellt die Mutter auf vom Berufungsgericht nicht festgestellte tatsächliche Umstände ab und erhebt daher eine unzulässige Muttersrüge (§ 559 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Mutter außerdem geltend macht, die Mutter habe das Vorgehen der Tonträgerherstellerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten eingehend und unter Beweisantritt geschildert und dazu Berichterstattungen aus den Medien vorgelegt, lässt dies nicht erkennen, dass die Mutter substantiiert vorgetragen hat, dass die Rechtsanwälte der Tonträgerherstellerinnen mit diesen im Streitfall keine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern eine niedrigere Vergütung für den Fall eines vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten. Die Rüge ist damit bereits unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Die Tonträgerherstellerinnen haben dargelegt, dass ihre Rechtsanwälte die Abmahntätigkeit im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen und abgerechnet haben. Diesen Vortrag hat die Mutter nicht hinreichend bestritten. Sie hat vielmehr wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – lediglich Mutmaßungen zur generellen Abrechnungspraxis der Prozessbevollmächtigten der Tonträgerherstellerinnen angestellt.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Abmahnung der Tonträgerherstellerinnen sei nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Dinge könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfremden Zweck verfolgt habe, eine möglichst hohe Geldforderung der Tonträgerherstellerinnen zu realisieren. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hätten die Tonträgerherstellerinnen ein berechtigtes Interesse. Der Umstand allein, dass die Tonträgerherstellerinnen im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten und wohl auch nicht hätten darlegen können, begründe nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, zumal das mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsangebot auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 4.000 € angesichts der in Rede stehenden Schadensersatzbeträge nicht unangemessen erscheine. Die Mutter setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung, ohne einen Rechtsfehler darzutun.

Entgegen der Ansicht der Mutter ist die Gebührenforderung der Rechtsanwälte der Tonträgerherstellerinnen nicht verjährt. Die Mutter macht insoweit geltend, die Rechtsanwälte seien bereits im Jahr 2007 mit der Verfolgung der Ansprüche beauftragt und tätig geworden, so dass zu diesem Zeitpunkt ihr angeblicher Vergütungsanspruch entstanden sei und somit im Innenverhältnis zwischen diesen Parteien mit Ablauf des Jahres 2010, also bereits vor Erteilung des Auftrags zur Einleitung des im November 2011 begonnenen gerichtlichen Mahnverfahrens verjährt gewesen sei. Damit hat sie keinen Erfolg. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31.12 2011 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden. Ob darüber hinausgehend wie von der Mutterserwiderung geltend gemacht – von der Beendigung des Auftrags erst nach Abschluss der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Jahre 2011 auszugehen ist, kann offenbleiben.

Ohne Erfolg wendet sich die Mutter schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 80.000 €.

Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Tonträgerherstellerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 200.000 € auf 80.000 € reduziert, weil die Tonträgerherstellerinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 407, sondern nur für 100 Musiktitel dargelegt hätten. Entgegen der Ansicht der Mutter ist die Schätzung des Streitwerts vom Berufungsgericht nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht ist vielmehr unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass der reduzierte Streitwert dem Gefährdungspotential der Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse entspricht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Mutter ausführt, dass der Teilnehmer an einer Tauschbörse lediglich „chunks“ zur Verfügung stelle, dass bei gleichzeitigem Angebot einer Vielzahl von Titeln die Anzahl der Möglichkeiten von Interessenten im Hinblick auf die Dauer des Herunterladens begrenzt sei und bei der Vielzahl von Abmahnungen die doppelte Inanspruchnahme zweier Beteiligter nahe liege, erhebt sie wiederum gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rügen.

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Ohne Erfolg macht die Mutter ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar39. Im Übrigen hat die Mutter schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem von der Mutter gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Tonträgerherstellerinnen nicht verjährt sind. Es sei auszuschließen, dass die Tonträgerherstellerinnen von der erst am 28.12 2007 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingegangenen Providerauskunft und damit von der Person der Mutter ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2007 hätten Kenntnis erlangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt die Mutter keine zulässige Rüge, sondern wiederholt lediglich die von der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung der Mutter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus[]
  2. LG Köln, Urteil vom 02.05.2013 – 14 O 277/12[]
  3. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 – 6 U 96/13[]
  4. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 14 – Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 17 ff. – Tauschbörse I[]
  6. vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 18 ff. Tauschbörse I[]
  7. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I[]
  8. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 28 – Tauschbörse I; zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn.19 – Vorschaubilder I, mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 12.07.2013 – V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 7 f.[]
  10. BGH, Beschluss vom 04.12 2012 – VI ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 6[]
  11. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 – Morpheus[]
  12. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11[]
  13. BGH, Urteil vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 = WRP 1999, 208 – Vieraugengespräch[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1989 – VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; Zöller/Greger aaO § 448 Rn. 4[]
  15. BGH, Urteil vom 22.03.1990 – I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie[]
  16. BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700 – Tchibo/Rolex II; BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; Urteil vom 16.08.2012 – I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 – Einzelbild[]
  17. vgl. BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie[]
  18. BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 – Einzelbild[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 – Tchibo/Rolex II[]
  20. BGH, Urteil vom 18.02.1993 – III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796[]
  21. OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.[]
  22. OLG Hamburg, MMR 2014, 127, 130 f.[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 61 – Tauschbörse I[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 65 – Tauschbörse I[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 58 ff. – Tauschbörse I[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, Rn. 64 Tauschbörse I[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 BearShare[]
  28. BGHZ 200, 76 Rn. 12 – BearShare[]
  29. vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14[]
  30. BGH, Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 – Telefax-Werbung II[]
  31. vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN[]
  32. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16[]
  33. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 – pcb[]
  34. Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16[]
  35. vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23[]
  36. vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 bei Fn. 96 mwN[]
  37. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD, mwN[]
  38. BGH, Urteil vom 06.05.2004 – I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 Selbstauftrag; Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 – Kosten des Patentanwalts II[]
  39. vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN[]