Konkludente Genehmigung einer Lastschrift
Die Frage, ob eine Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren vom Kontoinhaber konkludent genehmigt worden ist, beantwortet sich nach dem objektiven Erklärungswert seines Verhaltens, für den die spätere Befolgung eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Kontoinhabers durch die Bank nicht maßgeblich ist1.
In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof nun mit der Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift bei Abstimmung zwischen kontoführender Bank und Schuldner hinsichtlich einzelner Lastschriftbuchungen2 zu befassen.
Ein Bereicherungsausgleich im Einzugsermächtigungsverfahren vollzieht sich nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer diesem zurechenbaren Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungierenden Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger3. Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrags verlangen4.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist in der Lage, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht5. Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind6.
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des hier geltend gemachten Kondiktionsanspruchs trägt der Bereicherungsgläubiger7. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder – wie hier – auf eine Nichtleistungskondiktion stützt8. Damit obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständlichen Lastschriften von der Schuldnerin genehmigt worden sind, sondern die Bank als Bereicherungsgläubigerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat9. Um die damit verknüpfte tatsächliche Schwierigkeit des Nachweises einer negativen Tatsache zu mildern, hat der Bereicherungsschuldner im Rahmen des ihm Zumutbaren10 die Behauptung der positiven Tatsachen – hier eine Genehmigung durch die Schuldnerin – aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat11. Dem genügt der Vortrag der Beklagten zu konkreten Umständen, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann.
In diesem Zusammenhang wendet sich der Bundesgerichtshof nun der Frage zu, welcher Erklärungswert der in den Gesprächen zwischen Schuldnerin und kontoführender Bank festgelegten Zuführung weiterer Liquidität durch die Schuldnerin zukommt. So kann die Sicherung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinhabers die berechtigte Überzeugung der kontoführenden Bank begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben12. Eine solche Zustimmung des Schuldners zu Lastschriftbuchungen kann bei Absprachen zwischen diesem und der kontoführenden Bank grundsätzlich in Betracht kommen. Dies wird aber aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Bank als Erklärungsempfängerin13 mangels ausreichender Gelegenheit für den Schuldner zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Lastschriftbetrags häufig zweifelhaft sein.
Auch sprechen konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers, die die Ausführung mangels Kontodeckung andernfalls nicht einlösbarer Lastschriften ermöglichen, nicht nur für deren Genehmigung. Solche Dispositionen des Kontoinhabers können auch die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von ihm abschließend akzeptiert worden, da er sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er älteren, seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht15.
Schließlich kann eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, der Schuldner sei davon ausgegangen, er könne unberechtigte Lastschriften trotz der getroffenen Absprachen später widerrufen. Da der objektive Erklärungswert des zu beurteilenden Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers – hier der Bank – entscheidend ist16, müsste ein solcher innerer Vorbehalt des Schuldners für die Bank erkennbar gewesen sein.
Der der Bank obliegende Nachweis, dass die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt worden sind, ist nicht bereits mit der Erwägung geführt, die kontoführende Bank habe den späteren Widerspruch des Insolvenzverwalters beachtet und sei damit vom Fehlen einer Genehmigung durch die Schuldnerin ausgegangen. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist, sondern der durch normative Auslegung zu klärende objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden aus Sicht der kontoführenden Bank13.
Ohnehin kann aus diesem nachträglichen Verhalten der Bank nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie habe das Handeln der Schuldnerin nicht als konkludente Genehmigung verstanden, sodass jedenfalls bei gemeinsamem, vom objektiven Erklärungswert abweichendem Verständnis der Beteiligten eine Genehmigung durch die Schuldnerin nicht vorliegen würde17. Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt unmittelbar weder den Inhalt des Rechtsgeschäfts noch die Wahrnehmung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten im Zeitpunkt der Erklärung zulassen18. Dabei ist zu bedenken, dass das Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Kunden drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2011 – XI ZR 197/10
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14↩
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269↩
- BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.↩
- BGH, Urteile vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f., vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10; und vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16↩
- siehe BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11; vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13; und vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN↩
- BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11↩
- BGH, Urteile vom 14.12. 1994 – IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27.09. 2002 – V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14.07.2003 – II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18.02.2009 – XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19↩
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN↩
- vgl. BGH, Urteile vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 16 ff. und vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14↩
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1992 – I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747↩
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 20↩
- vgl. BGH, Urteile vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24↩
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14↩↩
- vgl. BGH, Urteile vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; und vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24↩
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 25↩
- BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14↩
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.06.2010 – III ZR 243/09↩
- vgl. BGH, Urteile vom 28.06.1971 – III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515, vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897 und vom 07.12. 2006 – VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18↩





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