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Anlegerschutzes im grauen Kapitalmarkt

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7. April 2011 | Kapitalanlagerecht

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines “Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts” in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Im Bereich des sogenannten grauen Kapitalmarkts können Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden drohen. Hier will der Gesetzesentwurf in mehreren Punkten regulierend eingreifen:

  • Der Gesetzentwurf soll die Stellung der Anleger verbessern und den Anlegerschutz im Bereich des grauen Kapitalmarktes erheblich ausbauen. Zudem sollen die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlageprodukten durch freie Vermittler verschärft und an die Regelungen für Banken angepasst werden.
  • Der Gesetzentwurf will desweiteren die Anforderungen an Verkaufsprospekte für so genannte Graumarktprodukte wie geschlossene Fonds erhöhen und auch die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erweitern, die BaFin soll die Prospekte künftig nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz und Widerspruchsfreiheit prüfen. Vorgesehen ist auch die Einführung von Kurzinformationsblättern über Graumarktprodukte und eine Verschärfung der Rechnungslegungsvorschriften für Emittenten.
  • Freie Vermittler müssen künftig eine Sachkundeprüfung ablegen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Zudem werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes, die bisher nur für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken gelten, auf freie Vermittler übertragen.
Mit diesem Gesetzentwurf soll zum einen die Kapitalmarktgesetzgebung zusätzliche Vorgaben enthalten, um durch eine effizientere Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarks den beschriebenen Defiziten entgegen zu wirken. So sollen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten, die im regulierten Bereich bereits Standard sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Graumarktbereich ausgedehnt werden. Hierzu gehören die aufsichtsrechtlichen Gebote,

  • anlegergerecht zu beraten,
  • Provisionen offen zu legen sowie
  • über Beratungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt undPrüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ovn ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.

Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Prospekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.

Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden: Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen werden.

Des Weiteren hat die Bundesregierung angekündigt, zeitnah die Möglichkeiten der umfassenden Regelung des Honorarberaters zu prüfen und so bald wie möglich gesetzlich umzusetzen.

 

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