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Die nicht ganz unbedarfte Anlegerin
Bei Anlageberatungen wird inzwischen regelmäßig ein Protokoll gefertigt. Dass der Anleger durchaus dessen Inhalt kontrollieren sollte, bevor er es unterzeichnet, zeigt exemplarisch ein Urteil des Landgerichts Coburg, dass die Schadensersatzklage einer Anlegerin abgewiesen hat, weil im Protokoll über die Kundenberatung, dass die Klägerin unterschrieben hatte, ihre sogenannte Anlegermentalität mit „ertragsorientiert“ bezeichnet worden war und sich aus dem Protokoll sich nicht ergab, dass sie nur in eine äußerst sichere Anlage habe investieren wollen.
Die klagende Anlegerin hatte bei der beklagten Bank bereits mehrfach Geldanlagen getätigt. Sie hatte in Aktienfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds und weitere Fonds investiert. Mit dem Wunsch, in eine weitere Gesellschaftsbeteiligung zu investieren, begab sich die Klägerin zur ihrer Bank. Deren Mitarbeiter empfahl ihr die Beteiligung an einem Fonds, der in der Bio-Energiebranche tätig ist. Daraufhin zeichnete die Anlegerin eine Kommanditanlage von 12.000 € nebst 600 € Agio (Aufgeld). Der Inhalt des Beratungsgesprächs wurde in einem Protokoll festgehalten.
Die Klägerin hat im Prozess behauptet, für sie hätten Sicherheit und die Eignung zur Altersvorsorge bei der Anlage oberste Priorität gehabt. Die Risiken seien bei der Beratung heruntergespielt worden. Einen Verkaufsprospekt für die Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt vollständig erhalten. Auch sei sie nicht aufgeklärt worden, wie viel von den im Beratungsprotokoll aufgeführten Vertriebskosten und des Agios an wen fließe.
Die Bank hat sich damit verteidigt, dass es der Anlegerin darauf angekommen sei, ihr Kapital zu streuen. Die Klägerin habe den kompletten Fonds-Prospekt erhalten und sei auch auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Auch auf die Problematik der Einspeisevergütung, die zu einer Reduzierung der Erträge aus dem Fonds geführt habe, sei sie hingewiesen worden.
Hinsichtlich der Provisionen hat das Gericht ausgeführt, dass keine offenbarungspflichtigen Rückvergütungen vorliegen. Solche aufklärungspflichtigen Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Gebühr, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen, so dass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor, da Vertriebskosten korrekt ausgewiesen wurden.
Auch auf Unsicherheiten bei den erzielbaren Einspeiseerlösen war die Kundin sowohl im Protokoll als auch im Fonds-Prospekt hingewiesen worden. Nach Meinung des Gerichts hätte sich die Klägerin nach dem Beratungsgespräch durchaus noch Bedenkzeit seitens der Bank einräumen lassen können, falls ihr das Risiko hinsichtlich der Einspeiseerlöse zu groß erschienen wäre. Folglich wies das Landgericht die Klage der Anlegerin ab.
Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Februar 2010 – 11 O 690/09


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