Die Sparkasse und der Erbschein

Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Sparkasse und der Erbschein

Diese Bestimmung unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dabei sind unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Die Norm gestattet vielmehr – insbesondere beim Fehlen dispositivgesetzlicher Normen – eine Inhaltskontrolle auch solcher AGBKlauseln, die vertragsnatürliche wesentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstossen1. Hierzu gehören auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten2.

Ob eine Klausel danach kontrollfähig oder kontrollfrei ist, ist durch Auslegung zu ermitteln3. Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1.09.2009 geltenden Fassung uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung4.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind5.

Nach diesen Grundsätzen stellen die beanstandeten Regelungen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen6.

Abweichend hiervon kann die Sparkasse nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könnte. Das der Sparkasse in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB eingeräumte Recht, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt werden, besteht nach dem Empfängerhorizont eines rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden ebenfalls unbeschränkt. Die Bestimmung gibt nicht vor, in welchen Fällen oder unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zum Nachweis des Erbrechts des Kunden keinen Erbschein verlangen kann. Vielmehr räumt sie der Sparkasse abweichend von der Gesetzeslage das Recht ein, im Zweifel stets die Vorlage eines Erbscheins zu fordern.

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Dem kann die Revision7 nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Passus „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB stelle einschränkend klar, dass lediglich Zweifelsfälle der Verfügungsberechtigung erfasst seien, sodass dort, wo die Erbfolge eindeutig sei, nach der Klausel von vorneherein kein Erbschein verlangt werden könne. Zwar mag dem Begriff der „Klärung“ als solchem zu entnehmen sein, dass es um die Beseitigung von Unklarheiten, Ungewissheiten oder Zweifeln geht. Damit ist aber im hier streitigen Regelungszusammenhang nicht mehr als der bloße Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben „klärungsbedürftig“ ist, steht wiederum im Ermessen der Sparkasse. Eine Einschränkung ihres umfassenden und insoweit von der Gesetzeslage abweichenden Rechts, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen, ist mit der betreffenden Formulierung daher nicht verbunden.

Soweit ferner unter Hinweis auf einzelne Stimmen in der Literatur8 vertreten wird, die streitige Klausel sei wegen der Verwendung des Wortes „kann“ in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der AGB einschränkend dahin auszulegen, dass der Sparkasse ein Spielraum zustehe, den sie – dem Rechtsgedanken des § 315 BGB folgend – nur nach billigem Ermessen ausüben dürfe, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden.

Ob den angefochtenen Regelungen die Einräumung eines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB überhaupt hinreichend eindeutig zu entnehmen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Selbst bei Einräumung einer solchen Rechtsposition und unter Zugrundelegung des Entscheidungsmaßstabs des „billigen Ermessens“ ließe sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke jedenfalls nicht als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Klausel heranziehen. Denn der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen9. Insbesondere fehlte es danach an der notwendigen Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs des einseitigen Bestimmungsrechts10.

Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Revision zur Einschränkung der Klausel die Vorschrift des § 242 BGB bemüht. Der allgemeine Umstand, dass jegliches Verhalten sich an den Geboten von Treu und Glauben messen lassen muss, führt nicht dazu, eine – wie hier – von der Gesetzeslage abweichende Klausel von vorneherein der Inhaltskontrolle zu entziehen.

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Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Sparkasse, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen (Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB) bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB) ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)11.

Allerdings sind Rechtsprechung12 und Schrifttum13 bislang durchweg von der Wirksamkeit der streitbefangenen Regelungen ausgegangen bzw. haben diese zumindest nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dieser Schluss wird dabei teilweise auf die – freilich unbehelfliche – Annahme gestützt, die Sparkasse habe eine nach § 315 BGB gebundene Entscheidung zu treffen14.

Die Auffassung, die angegriffenen Bestimmungen seien wirksam, geht indes fehl.

Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht schon „implizit“ in seinem Urteil vom 7. Juni 200515 bejaht. Mit den dort erwähnten „Sonderregelungen“ waren lediglich die im vorangehenden Absatz genannten Vorschriften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) gemeint, nicht aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen, die im damaligen Fall ohnehin nicht Vertragsinhalt geworden und schon deshalb nicht Gegenstand der AGBrechtlichen Prüfung waren. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 196116 kann die Sparkasse nichts für sich Günstiges ableiten. Soweit darin ausgesprochen worden ist, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses könne durch Vereinbarung der Nachweis des Erbrechts in bestimmter Form vorgesehen werden17, besagt dies nichts für die Frage der Wirksamkeit einer gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Nachweisregelung.

Nr. 5 Abs. 1 der AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wie im Zusammenhang mit der Kontrollfähigkeit der Klausel bereits ausgeführt, gewährt diese der Sparkasse generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist jedoch auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen18.

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Auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO19 streitet nicht für die Wirksamkeit der Klausel. Richtig ist vielmehr das Gegenteil.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann zwar der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO). Das Grundbuchamt hat demnach bei Vorliegen etwa eines – eröffneten – öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) grundsätzlich hierauf zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können20. Dem liegt zugrunde, dass beim öffentlichen – anders als beim eigenhändigen (§ 2247 BGB) – Testament vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt21.

Abweichend hiervon gestattet Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Sparkasse, selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments und Fehlen jeglicher Zweifel an der Erbfolge, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Satz 2 der Regelung, wonach die Sparkasse auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten kann, differenziert ebenfalls nicht danach, welche Art von Testament errichtet wurde, sondern stellt die Entscheidung über die Art des verlangten Nachweises generell in das Ermessen des Instituts. Die Klausel knüpft damit – obwohl ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen ist22 – sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis, als sie im ohnehin sensiblen Bereich des Grundbuchrechts von Gesetzes wegen bestehen23. Eine schon im Wortlaut in keiner Weise zum Ausdruck kommende Beschränkung auf (Zweifels-)Fälle, in denen auch ein Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen könnte, kommt zudem vor dem Hintergrund des Gebots der kundenfeindlichsten Auslegung24 nicht in Betracht25.

Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch den Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert26. Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen27, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

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Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran hat, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann28. Ein solches, nicht auf Zweifelsfälle – in denen die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein kann18 – beschränktes Recht wird der Sparkasse aber durch Nr. 5 Abs. 1 AGB eingeräumt. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB stets auf einem Erbschein bestehen und damit öffentliche Urkunden leichter als z.B. das Grundbuchamt zurückweisen zu können, hat die Sparkasse – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – kein schutzwürdiges Interesse.

Im Gegenteil sind die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher – anders als die Revision meint – bei der anzustellenden Interessenabwägung ankommt29 vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen30. Ebenso wenig kann er im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges31 von der Sparkasse erstattet zu verlangen.

Soweit die Sparkasse nach Nr. 5 Abs. 1 der AGB berechtigt ist, die Vorlegung „eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse“ zu verlangen, gelten die vorstehenden, an den Erbschein anknüpfenden Ausführungen entsprechend. Kein Anlass besteht ferner, die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der AGB, die das Berufungsgericht für – isoliert betrachtet – unbedenklich erachtet hat, von der Unterlassungspflicht auszunehmen. Mit Recht und insoweit auch von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dieser (Teil-)Bestimmung keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12

  1. vgl. BGH, Urteile vom 21.12.1983 – VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211, vom 06.02.1985 – VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362 f. und vom 10.12.1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18[]
  2. BGH, Urteil vom 10.12.1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 zur Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden[]
  4. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN[]
  6. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27.02.1961 – II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481, vom 10.12.2004 – V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 unter Hinweis auf RGZ 54, 343, 344; vgl. auch RG, JW 1910, 802 und RGZ 100, 279, 282 sowie BGH, Urteil vom 07.11.1966 – III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 jeweils zum Testamentsvollstrecker[]
  7. ebenso Harter, BKR 2013, 306, 307[]
  8. Litzenburger in BeckOK-BGB, Stand 1.05.2013, § 2232 Rn. 24; anders nunmehr ders. in FDErbR 2012, 339358[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1983 – VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 213 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79, NJW 1980, 2518, 2519 zu einer Preiserhöhungsklausel, vom 26.11.1984 – VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 34 zum Leistungsbestimmungs- und änderungsrecht, vom 19.10.1999 – XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652 zum Entgeltbestimmungsvorbehalt und vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 61 zur Marktpreisanpassung; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.10.1981 – VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 26[]
  11. ebenso Esskandari/Bick, ErbStB 2013, 43, 44; Litzenburger, FDErbR 2012, 339358; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.13; Roth, NJWSpezial 2012, 744; Toussaint, EWiR 2013, 225, 226; wohl auch Bartsch, jurisPR-BKR 2/2013 Anm. 4; Starke, NJW 2005, 3184, 3186 f.[]
  12. OLG Celle, NJW 1998, 82, 83 f. zu Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 AGBSparkassen; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2012 – 8 U 345/11, unveröff.; AG Mannheim WM 2007, 2240, 2242[]
  13. Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., Rn. 139, 550; ders. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 10 Rn. 1, 4; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 31; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht, 11. Aufl., Teil 4, (2) Banken Rn.19 f.; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. Rn. I262; Lange/Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis, § 12 Rn. 11; OttEulberg in OttEulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, 2. Aufl., § 2 Rn. 12 ff.; Rotter/Placzek, Bankrecht, § 18 Rn. 9; Schebesta, WuB I B 1. – 2.08; Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 39; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2353 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Mayer, 5. Aufl., § 2353 Rn. 171; Schröder/Mayer, NJW 2006, 3252, 3253 f.; Kröger, WM 1977, 379, 380 zu Nr. 24 Satz 1 AGB-Banken aF; Schebesta/Kalkbrenner, Bankprobleme beim Tod eines Kunden, 14. Aufl., Rn. 590a zu Nr. 5 der AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken[]
  14. vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., AGB-Banken § 5 Rn. 1; Gahle, ZEV 2009, 305; Keim, WM 2006, 753, 755; ders. ZErb 2006, 31, 32; Mischke/Nouvertné, ZErb 2005, 234, 235, 239; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn.06.211; Lange in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2353 Rn. 3; Litzenburger in BeckOK-BGB, Stand 1.05.2013, § 2232 Rn. 24; ähnlich PWW/Deppenkemper, BGB, 8. Aufl., § 2353 Rn. 9[]
  15. BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04, WM 2005, 1432[]
  16. BGH, Urteil vom 27.02.1961 – II ZR 196/59, WM 1961, 479[]
  17. BGH WM 1961, 479, 481[]
  18. BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433[][]
  19. vgl. schon RG, JW 1910, 802[]
  20. vgl. OLG Köln, ZEV 2000, 232, 233; BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788 jeweils mwN[]
  21. vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2232 Rn. 9[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433[]
  23. so auch Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.13[]
  24. vgl. BGH, Urteile vom 01.04.1992 – XII ZR 100/91, NJW 1992, 1761 f. und vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31 jeweils mwN[]
  25. so aber MünchKomm-BGB/Hagena, 5. Aufl., § 2231 Rn. 21; MünchKomm-BGB/Mayer, 5. Aufl., § 2353 Rn. 171 und Starke, NJW 2005, 3184, 3186 f.[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12, mwN; BGH, Urteil vom 13.07.2004 – KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 69[]
  27. dazu BGH, Urteile vom 20.06.1984 – VIII ZR 137/83, NJW 1985, 914, 916 und vom 10.12.1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19[]
  28. vgl. schon RG, JW 1910, 802 sowie BGH, Urteile vom 27.02.1961 – II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481 und vom 07.11.1966 – III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 zum Testamentsvollstreckerzeugnis[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1990 – IV ZR 266/89, BGHZ 111, 295, 297; Keim, WM 2006, 753, 755; Mischke/Nouvertné, ZErb 2005, 234, 238; aA OLG Celle, NJW 1998, 82, 84; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 10 Rn. 4[]
  30. vgl. dazu schon RGZ 54, 343, 344[]
  31. vgl. hierzu LG Lüneburg, ZEV 2009, 303; LG Berlin BeckRS 2010, 06534[]
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