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Haftung der Treugeber einer Kommanditgesellschaft

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22. März 2011 | Kapitalanlagerecht

Der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft kann von den Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in acht bei ihm anhängigen Fällen, in denen die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5% ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen erhalten hatten. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Landgerichten und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg1.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet: Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 22. März 2011 – II ZR 224/08, II ZR 271/08, II ZR 100/09, II ZR 174/09, II ZR 215/09, II ZR 216/09, II ZR 217/09 und II ZR 218/09

  1. II ZR 224/08: AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 28.09.2007– 8 C 499/06; und LG Duisburg, Urteil vom 14.08.2008 – 5 S 114/07;
    II ZR 271/08: LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2007 – 16 O 538/06; und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2008 – 6 U 8/08;
    II ZR 100/09: LG Köln, Urteil vom 24.06.2008 – 22 O 42/08; und OLG Köln, Urteil vom 02.04.2009 – 18 U 102/08;
    II ZR 174/09: LG Marburg, Urteil vom 21.05.2008– 2 O 403/07; und OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.06.2009 – 15 U 101/08;
    II ZR 215/09, II ZR 216/09 und II ZR 217/09: LG Waldshut-Tiengen, Urteile vom 13.12.2007– 1 O 313/06, 1 O 311/06 und 1 O 312/06; und OLG Karlsruhe, Urteile vom 06.08.2009– 4 U 11/08, 4 U 9/08 und 4 U 10/08;
    II ZR 218/09: LG München I, Urteil vom 30.10.2008 – 12 O 24156/07; OLG München, Urteil vom 23.06.2009 – 5 U 5492/08

 

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