Kickback in der Anlageberatung
Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (“kickback-Zahlungen”), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
Kann der Anleger den zur (Teil)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu gegenüber der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 86/09





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