Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden.
Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 BGB, 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist1.
Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, ist dann verwirkt, wenn
- sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment)
- bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (Umstandsmoment),
und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – II ZR 104/13