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Kundengelder von Wertpapierdienstleistern und die Verpflichtung zum Treuhandkonto

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26. Juli 2010 | Kapitalanlagerecht

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) verfügt, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten bis die Gelder zum vereinbarten Zweck verwendet werden, § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG.

Diese Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, kein Schutzgesetz im Sinne der deliktischen Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 2 BGB.

Ob § 34a WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, ist bisher in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird der Schutzgesetzcharakter dieser Vorschrift bejaht1. Die Gegenansichten lehnen den Schutzgesetzcharakter teilweise mit der Begründung ab, § 34a Abs. 1 WpHG diene lediglich öffentlichen Interessen; andere meinen, eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB sei im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems nicht tragbar2.

Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen3. Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch Anleger schützende Funktion zukommt4.

Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. gibt keinen eindeutigen Hinweis, ob der Norm eine Anleger schützende Funktion zukommen und ein etwaiger Verstoß dagegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch auslösen soll. Auch andere Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes enthalten keine generelle Regelung über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Lediglich in § 15 Abs. 6 WpHG wird für die Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderin-formationen ein solcher Schadensersatzanspruch ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt5. §§ 37b, 37c WpHG sehen dagegen Schadensersatzansprüche vor, lassen Ansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu und schließen die deliktische Haftung im Übrigen aus. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den Bereich der Insiderinformationen betrifft und nicht auf andere Verstöße übertragen werden kann. Deshalb lässt sich dem Wertpapierhandelsgesetz nicht allgemein entnehmen, ob und welchen Vorschriften Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt. Vielmehr ist dies für jede einzelne Norm gesondert zu entscheiden.

Nach der Entstehungsgeschichte der in § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG normierten Verpflichtung zur getrennten Vermögensverwahrung dient die Norm sowohl öffentlichen Interessen als auch dem individuellen Schutz der Anleger. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung von bank- und wertpapierrechtlichen Vorschriften vom 22. Oktober 19976 eingeführt. Die hierdurch geschaffene Verpflichtung zur getrennten Vermögensverwahrung diente ausweislich der Gesetzesbegründung7 der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen8. Zur Verwirklichung des Binnenmarktes schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, ein Zulassungsverfahren für Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuführen. Ausweislich der Erwägungsgründe dient die Richtlinie aber auch dem Anlegerschutz9. Art. 10 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, “Aufsichtsregeln” zu erlassen, die den Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere vorschreiben, geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Wertpapiere und Gelder zu treffen. Diese sollen sicherstellen, dass die Eigentumsrechte der Anleger an den Wertpapieren – insbesondere im Fall der Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens – geschützt sind, und verhindern, dass das Unternehmen die Wertpapiere ohne ausdrückliche Zustimmung der Anleger für eigene Rechnung verwendet (Satz 2 Spiegelstrich 2). Weiter soll sichergestellt werden, dass die Rechte der Anleger an ihren Geldern geschützt werden und verhindert wird, dass die Gelder der Anleger vom Unternehmen auf eigene Rechnung verwendet werden (Satz 2 Spiegelstrich 3). Das Gebot, die Gelder auch getrennt von Geldern anderer Kunden anzulegen, ist durch das Gemeinschaftsrecht allerdings nicht zwingend vorgeschrieben10.

Der vom Gesetzgeber gewollte Anlegerschutz erfordert nicht die deliktische Haftung der gegen diese Vorschrift verstoßenden Personen. Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint11. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen12. Diese Voraussetzungen wären hier nur dann erfüllt, wenn der durch § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG intendierte Anlegerschutz effektiv nur durch eine deliktische Haftung verwirklicht werden könnte. Dies ist nicht der Fall.

Die Anlage der Gelder auf einem Treuhandkonto bei einem Einlagenkreditinstitut sichert wegen der notwendigen Kapitalausstattung solcher Institute vor nicht durch die spekulative Anlage bedingten Verlusten13. Die Vorschrift dient also vor allem dem Schutz des Kunden vor einem Verlust von Vermögenswerten im Fall der Insolvenz14, aber auch vor sonstigen vertragswidrigen Verwendungen des Anlagebetrages15. Diesem Schutzzweck dient auch das Verbot von Sammelkonten für mehrere Anleger. Ob der Kunde, dessen Gelder auf einem Sammeltreuhandkonto verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO geschützt wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437, 438 ff., nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig – IX ZR 49/10)).

Der Anlegerschutz wird indessen nicht nur durch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Befolgung dieser Vorschrift, durch die staatlichen Aufsichtspflichten und die Sanktionsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit gewährleistet, sondern auch dadurch, dass § 34a WpHG Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zwischen Anleger und Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmt und mithin im Fall der Zuwiderhandlung vertragliche Schadensersatz-ansprüche auslösen kann16. Eine Anerkennung der Vorschrift als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB würde dagegen eine deliktische Verantwortlichkeit auch der als Vertreter handelnden Organe oder Angestellten sowohl des Wertpapierdienstleistungsunternehmens als auch Dritter begründen. Eine solche Ausdehnung der Haftung ist nicht erforderlich und des-halb abzulehnen, weil nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Eigenhaftung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf Ausnahmefälle beschränkt und an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft ist17. Die Vertreterhaftung rechtfertigt sich wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens18; sie zielt im Allgemeinen aber nicht auf den Insolvenzschutz einer Vertragspartei.

Hinzu kommt, dass die mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft getretene Änderung des § 34a Abs. 1 WpHG durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) den Anlegerschutz deutlich geschwächt hat, indem das Gesetz nunmehr auch die Einrichtung eines Sammeltreuhandkontos, wenn auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nach entsprechender Belehrung des Anlegers, ausdrücklich für zulässig erklärt. Ein solcher Anlegerschutz ist von seinen Voraussetzungen her nicht mit der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BGB vergleichbar19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09

  1. OLG Frankfurt, ZIP 2006, 2385; Fuchs in Fuchs, WpHG, vor § 31, Rn. 85, § 34a, Rn. 1; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, BankR VI, Rn. 286; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 34a, Rn. 1; Kumpan/Hellgardt, DB, 2006, 1714, 1720; Sethe in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25, Rn. 130; ders., Anlegerschutz im Recht der Vermögensverwaltung, S. 766; Süss, Die Vermögensverwaltung durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 2004, S. 337 ff.; ohne Begründung jeweils Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823, Rn. G 59; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rn. 71
  2. Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 543; Lange, EWiR 2010, 131; Kümpel, Bank- und Kapitelmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 8.423 ff.; Möllers in Kölner Kommentar zum WpHG, 2007, § 34a, Rn. 94; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 34a WpHG, Rn. 1
  3. st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 100, 13, 14 f.; und BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05, VersR 2006, 944, 946, jeweils m.w.N.
  4. BGHZ 170, 226, 232; 175, 276, 280
  5. Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 15, Rn. 307; vgl. BGHZ 160, 134, 138 f. zu § 15 WpHG a.F.
  6. BGBl. I S. 2518
  7. BR-Drucks. 963/96, S. 110
  8. ABl. Nr. L 141, S. 27
  9. Erwägungsgründe 2, 29 und 32; vgl. auch Möllers, aaO, Rn. 6 ff.
  10. vgl. BVerwGE 116, 198, 211 f.; Möllers, aaO, Rn. 59
  11. BGHZ 66, 388, 390; BGHZ 175, 276, 281; 176, 281, 297
  12. BGHZ 175, 276, 281
  13. vgl. BVerwGE 116, 198, 211 f.; Fuchs, aaO, § 34a Rn. 1; Möllers, aaO, Rn. 25; Wolf, BKR 2002, 892
  14. Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 34a, Rn. 1
  15. Fuchs, aaO
  16. vgl. BGHZ 142, 345, 356; Sethe, aaO, S. 757 f.; speziell zu § 34a WpHG Möllers, aaO, Rn. 92, 94
  17. BGHZ 175, 276, 280 f.
  18. BGH, Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, 110 m.w.N.
  19. vgl. BGHZ 175, 276, 282

 

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