Zinssatz-Swap-Verträge und die Beratung von der Bank
Kennen Sie Spread-Ladder-Swaps? Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um Wetten auf die zukünftige Zinsstruktur, genauer: auf die zukünftige Differenz zwischen kurzfristigen und langfristigen Refinanzierungszinssätzen. Diese Spread-Ladder-Swaps haben einige Banken in den letzten Jahren ihren institutionellen Kunden – Kommunen und Unternehmen – als Instrument des Schuldenmanagements empfohlen, was sich oftmals als ein zwar für die Bank lukratives, für den Anleger aber verlustträchtiges Geschäft herausstellte.
Nun hat jedoch der Bundesgerichtshof die Banken, die solche von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Verträge ihren Kunden verkauft haben, in die Pflicht genommen und für ein derartiges Finanzinstrument eine Beratungspflicht der Bank auch gegenüber institutionellen Kunden bejaht. So hat der Bundesgerichtshof jetzt einem mittelständischen Unternehmen einen Schadensersatzanspruch gegen dessen Bank zugesprochen, weil die Bank gegenüber dem Unternehmen ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall empfahl die beklagte Bank, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, in zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 dem klagenden Unternehmen den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen.
Danach verpflichtete sich die beklagte Bank, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des “Spreads” zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 – CMS 2) nach der Formel “Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]” berechnet. Die Höhe des “Strike” lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich.
In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die beklagte Bank die Klägerin hinsichtlich der “Risiken” unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die beklagte Bank als “theoretisch unbegrenzt”. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der beklagten Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Bank die Klägerin nicht hinwies.
Die – unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen – im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage des Unternehmens hatte sowohl vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht Hanau1 wie auch in der der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgeircht Frankfurt am Main2 keinen Erfolg, beide Gerichte sahen keine Verletzung einer der beklagten Bank obliegenden Beratungspflicht. Der Bundesgerichtshof entschied auf die Revision der Klägerin jedoch anders und gab der Schadensersatzklage statt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat die beklagte Bank sehr wohl ihre bei einem solch hochkomplexen und riskanten Finanzprodukt gesteigerten Beratungspflichten verletzt:
Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin – eine Diplom-Volkswirtin – teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.
Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs indessen gleichwohl nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die beklagte Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein “theoretisches” ist, sondern abhängig von der Entwicklung des “Spreads” real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank – abgesehen von den “Hedge-Geschäften” – ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine “negative Zinszahlungspflicht” des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der “Tausch” (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als “Wettgegnerin” der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch “Hedge-Geschäfte” an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des “Spreads” über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die “Hedge-Geschäfte” abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn – wie hier – über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10
- LG Hanau, Urteil vom 04.08.2008 – 9 O 1501/07↩
- OLG Frankfurt/M., Urteil vom 30.12.2009 – 23 U 175/08↩





Die Urteilsbegründung irritiert mich. Zumindest hier in der Zusammenfassung zeugt sie von wenig Sachverstand.
1. Negativer Marktwert: JEDES Produkt, dass ein Kunde bei einer Bank kauft, hat einen “negativen Marktwert” und das MUSS auch so sein. Tatsächlich findet sich diese Tatsache überall im Geschäftsleben. Produkte werden teurer an den Endkunden verkauft als sie eingekauft wurden. Man nennt dies “(Handels)-Marge”.
2. Ich zweifle stark an, dass die Bank “Wettgegner” des Kunden war. Banken verhalten Sich (vereinfacht gesagt) in diesem Geschäft wie Makler. D.h. Wettgegner wäre in diesem Falle ein anderer Kunde, der eine andere Erwartung über die zukünftige Zinsentwicklung hat. Somit ist hier auch kein Interessenkonflikt zu erkennen.
Verallgemeinert könnte man nun vom Bankgewerbe auf den Immobilienmarkt schliessen: Wenn ich ein Häuschen kaufe, dass ich zwei Jahre später nur zu einem geringeren Wert weiterverkaufen kann, dann kann ich den Verlust und die Provision vom Makler zurückfordern.
Sehr irritierend.