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Kein Hotel für den NPD-Vorsitzenden

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16. Mai 2011 | Wirtschaftsrecht

Ein Hotelbetreiber kann aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wem er zu seinem Hotel den Zutritt gewährt und wem nicht. Mit dieser Begründung entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass der NPD-Vorsitzende ein durch ein Hotel ausgesprochenes Hausverbot hinnehmen muss.

In dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall planten der Vorsitzende der NPD, Udo Voigt, und seine Ehefrau einen Aufenthalt in einem Hotel in Bad Saarow in Brandenburg. Die Ehefrau des Herrn Voigt buchte einen Aufenthalt in dem Hotel, wo sie sich bereits früher zwei Mal aufgehalten hatten.

Nachdem der Reiseveranstalter dem Ehepaar die Buchung bestätigt hatte, teilte er mit eMail vom 19.11.2009 mit, dass eine Unterbringung im gebuchten Hotel nicht möglich sei und bot dem Ehepaar verschiedene Alternativunterkünfte oder eine kostenfreie Stornierung an. Mit Schreiben vom 23.11.2009 erteilte der Hotelbetreiber Herrn Voigt wegen dessen politischen Überzeugungen ein Hausverbot.

Dagegen erhob der NPD-Vorsitzende mit dem Ziel, dass der Hotelbetreiber sein Hausverbot widerrufen sollte. Diese Klage wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Ein Hotelbetreiber öffne seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr, so das Brandenburgische Oberlandesgericht. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er nicht dennoch selbst entscheiden könne, wen er beherbergen wolle. Für ein Hausverbot müsse wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gastes allerdings ein sachlicher Grund vorliegen. Dieser sei hier angesichts der politischen Überzeugung des Herrn Voigt gegeben.

Der Hotelbetreiber dürfe annehmen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des Herrn Voigt provoziert fühlten. Er sei als Vorsitzender der NPD in exponierter Stellung für eine Partei mit extremen politischen Überzeugungen tätig. Diese Überzeugungen hätten in der Gesellschaft stark polarisierende Wirkung. Die Besorgnis des Hotelbetreibers, andere Gäste könnten sich durch die Anwesenheit des Herrn Voigt gestört fühlen, sei daher gerechtfertigt.

Herr Voigt könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung berufen. Denn der Hotelbetreiber sei als privater Unternehmer – anders als der Staat – nicht zur Gleichbehandlung aller potentiellen Gäste verpflichtet. Er habe vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlaubten, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Herrn Voigt keine Gäste beschwert hätten, ändere daran nichts.

Durch dieses Hausverbot werde Herr Voigt auch nicht aus einem Teilbereich des öffentlichen Lebens ausgegrenzt. Denn das Hotel sei von derart gehobenem Niveau, dass nicht angenommen werden könne, dass die essentiellen Lebensbedürfnisse des Herrn Voigt dadurch berührt würden. Er könne auch auf ein anderes Hotel in der Region ausweichen.

Schließlich stünden dem erteilten Hausverbot auch nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. entsprechende EU-Richtlinien entgegen, da die Weltanschauung nur in Bezug auf Beschäftigung und Beruf, nicht aber im allgemeinen zivilrechtlichen Bereich mit einem besonderen Diskriminierungsverbot versehen sei.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. April 2011 – 1 U 4/10

 

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