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Kein Sportwettenmonopol mehr in Baden-Württemberg?

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27. Dezember 2010 | Wirtschaftsrecht

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart waren jetzt drei Klagen wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erfolgreich, da das Verwaltungsgericht Stuttgart das staatliche Sportwettenmonopol in Umsetzung des Urteils des Geridchtshofs der Europäischen Union als europarechtswidrig einstufte und auch nicht zu dem in anderen Bundesländern “bewährten” Hilfsargument der unabhängig vom Monopol bestehenden Erlaubnispflichtigkeit griff, um das Sportwettenmonopol wenigstens im Ergebnis doch noch zu halteN.

So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt in drei Fällen Klagen Privater gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und die Untersagungsverfügungen aufgehoben. Diese Klageverfahren können als Pilotverfahren bezeichnet werden demnn beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind derzeit noch mehr als 440 weitere Sportwetten-Klagen anhängig.

Einer der Kläger hat Räumlichkeiten an eine Firma untervermietet, in denen Sportwetten an eine weitere Firma nach Gibraltar vermittelt werden. Die beiden anderen Kläger vermitteln Sportwetten an Firmen in Österreich bzw. auf Malta. In den Jahren 2006 bzw. 2007 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Klägern für den Bereich des Landes Baden-Württemberg jegliche Art des Veranstaltens und die Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten. Als Ermächtigungsgrundlage wurde der damals gültige Lotteriestaatsvertrag und das hierzu ergangene Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg angeführt. Hiergegen erhoben die Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht.

Die Untersagungsverfügungen waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet sei, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung seien ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt, nicht aber Private. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die drei Klageverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen zum Sportwettenmonopol und ihrem Verhältniss zu der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vorgelegt. Nach dem daraufhin ergangenen Urteil vom 8. September 2010 hat der Gerichtshof der Europäischen Unon im Grundsatz ein staatliches Sportwettenmonopol für gemeinschaftsrechtlich zulässig erachtet, allerdings die Anforderungen an seine Rechtfertigung durch Kohärenzanforderungen im Verhältnis zu anderen Glücksspielen präzisiert1.

In Umsetzung dieses Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Verwaltungsgericht Stuttgart nun die Untersagungsverfügungen wegen Verstosses gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Nach dessen Vorgaben seien zwar staatliche Monopole im Bereich der Sportwetten zum Schutz vor Suchtgefahren grundsätzlich möglich, allerdings nur bei hinreichend kohärentem staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt. An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.

Mit diesen drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist der Streit allerdings auch für Baden-Württemberg noch nicht ausgestanden: Im Hinblick auf die Abweichung von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das allerdings noch vor der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs datiert, wurde jeweils die Berufung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 4 K 3576/10, 4 K 3645/10 und 4 K 3646/10

  1. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 – C-409/06

 

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