Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Wirtschaftsrecht » Keine Sportwetten in Rheinland-Pfalz

Keine Sportwetten in Rheinland-Pfalz

…drucken   
13. Dezember 2010 | Wirtschaftsrecht

Private Sportwetten bleiben auch in Rheinland-Pfalz verboten. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat1, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt.

In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Eilverfahren hatte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung untersagt. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Europäische Gerichtshof aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen.

Gegen dieses Vorgehen der ADD bestehen für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 6 B 11013/10.OVG

  1. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 – C-409/06 u.a.

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Wirtschaftsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: sportwetten rheinland pfalz • sportwetten in rheinland pfalz verboten • sportwettenvermittlung reinland •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang