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Keine Sportwetten in Rheinland-Pfalz

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2. Dezember 2010 | Wirtschaftsrecht

Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 20101, mit denen der Europäische Gerichtshof das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren.

Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge allesamt abgelehnt: nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs könne zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden, dies befreie jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010 – 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO

  1. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 – C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08

 

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