Keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im Wettbewerbsrecht

Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im Wettbewerbsrecht

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist – auch wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist – nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig1. Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB2 sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar3. Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 (Kinderhochstühle im Internet)

  1. vgl. BGH, Urteile vom 30.06.1994 – I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 – Suchwort; und vom 05.10.2000 – I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 355 = WRP 2001, 255 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner[]
  2. hierzu BGHZ 164, 1 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung[]
  3. vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 10.166; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 52; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 10/43; Goldbeck, Der „umgekehrte“ Wettbewerbsprozess, 2008, S. 186 und 200[]