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Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

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28. November 2011 | Wirtschaftsrecht

Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung kommt dann in Betracht, wenn sich im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogene fortlaufende Forderungen in unterschiedlicher Höhe innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht die klagende (Schuldner-)Bank gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstützende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 € von der Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind1.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen. Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überle-gungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden2.

Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat3.

Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse4. Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere5. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungser-satzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand6.

Hat die Klägerin – was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguthabens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt – nicht lediglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen7. Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden8. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen7.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr – wie sie hier unstreitig vorhanden war – wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen – wie hier – einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 328/09

  1. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11, vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13, vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und XI ZR 172/09, vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11, vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11, vom 03.05.2011 – XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 9, XI ZR 155/09 und XI ZR 362/09, vom 10.05.2011 – XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 10 und vom 26.07.2011 – XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 11 und XI ZR 36/10; vgl. auch BGH, Urteile vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 und vom 30.09.2010 – IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19
  2. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 03.05.2011 – XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, XI ZR 155/09 und XI ZR 362/09; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13
  3. vgl. BGH, Urteile vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. und vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16
  4. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 und vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 17
  5. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN
  6. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 18 mwN
  7. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409
  9. BGH, Urteile vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26.07.2011 – XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10

 

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