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Medi-Terminal II

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17. August 2009 | Wirtschaftsrecht

Apotheken dürfen ein sog. “Medi-Terminal” nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel einsetzen. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz ab, in der sich das OVG Koblenz allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals wendet.

Der Kläger des jetzt vom VGH Mannheim entschiedenen Rechtsstreits betreibt in der Mannheimer Innenstadt einer Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Medi-Terminal verfügt. Damit kann innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nicht unmittelbar, sondern über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert ggf. das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Dieses System wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen betrieben.

Das Regierungspräsidium sieht darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger verboten, Arzneimittel – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auf diesem Weg in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ist die Klage gegen diesen Untersagungsbescheid erfolglos geblieben.

Der VGH Mannheim änderte nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gab der Berufung des Apothekers teilweise statt und urteilte, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal nicht zulässig sei. Nach der Apothekenbetriebsordnung müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei hier nicht möglich.

Im Übrigen, soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe, sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetzgeberische Leitbild des “Apothekers in seiner Apotheke”, das sich bereits durch Zulassung eines “Autoschalters” und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies vereinbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in gleicher Weise wie zuvor bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2009 – 9 S 2852/08 (Revision eingelegt)

 

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