Mehrfruchtsaft – zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit

Die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche „Rotbäckchen“, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine zulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.

Mehrfruchtsaft – zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit

Auf dem Etikett auf der Vorderseite der „Rotbäckchen“-Flaschen war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Der Verbraucherverband hat die Herstellerin daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben1, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Herstellerin zurückgewiesen2. Dabei hat das Oberlandesgericht Koblenz angenommen, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Herstellerin ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, führte nun zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage:

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Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ „Lernstark“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – ­ I ZR 222/13

  1. LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 – 16 O 172/12[]
  2. OLG Koblenz – Urteil vom 11.12.2013 – 9 U 405/13[]

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