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Milchquoten-Übernahme

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6. Mai 2009 | Wirtschaftsrecht

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV ist das Übernahmerecht vom Pächter der Anlieferungs-Referenzmenge innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages auszuüben. Ein vor Ablauf des Pachtvertrages erklärtes Übernahmeverlangen des Pächters vermag, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, ein Übernahmerecht nicht zu begründen.

Von einer Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ist nicht auszugehen, wenn die Übernahme der gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge zwischen Pächter
und Verpächter erkennbar in Streit steht. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV nicht zu laufen. Hat der Verpächter vor Ablauf des Pachtvertrages eine Übertragung der Anlieferungs- Referenzmenge auf einen Dritten versucht, ist es für Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ohne Belang, dass der Dritte den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge auf sich behauptet und das Übernahmerecht des Pächters bestreitet.

In Verfahren über die Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der im Falle der Versagung der Bescheinigung statthaften Verpflichtungsklage.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2009 – 10 LB 356/08

 

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