Rechtslupe ist ein Partnerportal von Zolanis
Rechtslupe » Im Brennpunkt » Wirtschaftsrecht » Nepper – Schlepper – Branchenverzeichnisse

alt=Finden Sie ganz in Ihrer Nähe spezialisierte

  Rechtsanwälte       Steuerberater       Sachverständige       Mediatoren    
  Wirtschaftsprüfer       Vereid. Buchpr.       Notare       Patentanwälte    
Ihr Standort:        Ein Service von
 AdvoGarant Anwaltssuche

Nepper – Schlepper – Branchenverzeichnisse

…drucken   Download PDF
27. Juli 2012 | Im Brennpunkt, Wirtschaftsrecht

Einer nervigen Nepperpraktik der letzten Jahre – Eintragungsangebote für nutzlose Internet-Branchenbücher, die wie eine Rechnung aufgemacht sind – hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Ende bereitet und entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhält die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür für das erste Jahr 773,50 € brutto in Rechnung.

Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen sowohl vor dem Amtsgericht Recklinghausen1 wie auch vor dem Landgericht Bochum2 ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen:

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

  1. AG Recklinghausen, Urtiel vom 24.05.2011 – 13 C 91/11
  2. LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!So lösen Sie Ihr Rechtsproblem: Nutzen Sie unseren Service für eine anwaltliche eMail-Beratung!

Die Beratung von AnwaltOnline - per eMail oder Telefon: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema:
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Im Brennpunkt | Wirtschaftsrecht

 

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang