Neue Regeln beim Verbraucherkredit
Bei Kreditverträgen mit Verbrauchern gelten seit dem 11. Juni neue rechtliche Rahmenbedingungen. Diese betreffen zum einen die sowohl bei der Werbung für Verbraucherkredite wie auch beim Vertragsschluss erforderlichen Informationsangaben, zum anderen die Widerrufs- und Rückgaberechte des Verbrauchers. Das “GeÂsetz zur UmÂsetÂzung der VerÂbrauÂcherÂkreÂditÂrichtÂliÂnie, des ziÂvilÂrechtÂliÂchen Teils der ZahÂlungsÂdiensÂteÂrichtÂliÂnie sowie zur NeuÂordÂnung der VorÂschrifÂten über das WiÂderÂrufs- und RückÂgaÂbeÂrecht” dient insbesondere der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie1, die bis zum 11. Juni 2010 in deutsches Recht umgesetzt werden musste, sowie des ziÂvilÂrechtÂliÂchen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie2, für die die Umsetzungsfrist bereits am 31. Oktober 2009 abgelaufen war.
Information und Vertragserläuterung:
Verbraucher müssen nun bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.Auch die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl – wie etwa einen besonders niedrigen Zinssatz – herausstellen, er muss vielmehr auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
Muster für Verbraucherdarlehen:
Nunmehr gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster sollen sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar werden, so dass unterschiedliche Angebote besser als bisher miteinander verglichen werden können. Die Muster gelten in der gesamten Europäischen Union, so ggfs. auch Angebote aus dem europäischen Ausland vergleichbar sind.Kündigung
Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, wobei die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten darf. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Andere Finanzierungsgeschäfte
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Darlehnsverträge, von den Neuregelungen werden auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Sie gelten daher außer bei Krediten zum Beispiel auch bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden durch das Gesetz ebenfalls neu geordnet, insbesondere werden neue Muster für die Widerrufsbelehrung eingeführt, so dass Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr sollen befürchten müssen. Hierfür wurden die Muster nun – anders als bei den bisherigen Mustern – formal als Gesetz erlassen, um so zu vermeiden, dass Gerichte die Muster zukünftig nochmals als nicht dem Gesetz entsprechend beurteilen.Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop nunmehr weitgehend wieder gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
- RichtÂliÂnie 2008/48/EG des EuÂroÂpäiÂschen ParÂlaÂments und des Rates vom 23. April 2008 über VerÂbrauÂcherÂkreÂditÂverÂträÂge und zur AufÂheÂbung der RichtÂliÂnie 87/102/EWG des Rates↩
- RichtÂliÂnie 2007/64/EG des EuÂroÂpäiÂschen ParÂlaÂments und des Rates vom 13. NoÂvemÂber 2007 über ZahÂlungsÂdiensÂte im BinÂnenÂmarkt, zur ÄnÂdeÂrung der RichtÂliÂnie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur AufÂheÂbung der RichtÂliÂnie 97/5/EG↩





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