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Perlwein aus dem Paradies?

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27. Januar 2010 | Wirtschaftsrecht

Die Bezeichnung eines Perlweins als “Paradiesecco” ist nicht irreführrend und darf deshalb nicht untersagt werden. Meint zumindest das Verwaltungsgericht Trier.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Treir entschiedenen Fall vertreibt die Klägerin bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein, unter der Bezeichnung “Paradiesecco”. Das für die Weinüberwachung zuständige Land Rheinland-Pfalz vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe “Paradiesecco”” an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten” anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe.

Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies” verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.

Die Trierer Verwaltungsrichter schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an: Bei der gewählten Bezeichnung handele es sich weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe. Das Wort „Secco” habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco” hergestellt werde, nicht zu befürchten sei.

Die Verwendung des Wortes „Paradies” stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten” in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies” stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 – 5 K 650/09.TR

 

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